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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist eine Einschätzung des Arbeitgebers über die fachlichen und persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebes. Es wird vom Arbeitgeber schriftlich erteilt, und zwar in der Regel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines Praktikums. Das Arbeitszeugnis spielt in der Arbeitswelt eine wichtige Rolle. Umso kritischer sollte der Arbeitnehmer die Formulierungen im Zeugnisses durchlesen. Entspricht es nicht dem, was sich der Arbeitnehmer vorgestellt hat, sollte er auf jeden Fall auf eine Änderung drängen.

Das Zeugnis ist laut Umfragen das zweitwichtigste Bewertungskriterium nach den fachlichen Qualifikationen. Für den Arbeitgeber ist es eine unentbehrliche Entscheidungshilfe bei der Einstellung eines Bewerbers. Kandidaten mit schlechtem Zeugnis werden oft gar nicht erst zum Bewerbungsgespräch eingeladen.

Anspruch auf ein Zeugnis

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches, allen formalen Anforderungen entsprechendes Zeugnis - egal, ob der Arbeitnehmer entlassen worden ist, einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder selbst gekündigt hat. Dieser Anspruch besteht unabhängig von dem Grund des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Zeugnis von sich aus fristgerecht auszustellen, weshalb der Arbeitnehmer immer darauf drängen sollte. Weigert sich der Chef, dann kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Tipp: Achten Sie immer auf die Länge des Zeugnisses. Waren Sie lange in einem Betrieb beschäftigt und erhalten nur ein kurzes Zeugnis, dann ist das ebenso verdächtig wie ein langes Zeugnis nach einer relativ kurzen Beschäftigungszeit. Minimal eine, maximal zwei Seiten sollte ein "unverdächtiges" Zeugnis lang sein.

Achten Sie auch auf das Datum: Liegt es beispielsweise lange nach dem Austrittsdatum, dann signalisiert das dem neuen Arbeitgeber, dass lange um das Zeugnis gestritten wurde. Streng juristisch verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis zwar erst nach 30 Jahren, in der Praxis ist der Anspruch aber nach einiger Zeit verwirkt. Wie lange das dauert, hängt immer davon ab, wie lange es dem Ex-Chef zuzumuten ist, die Leistung seines ehemaligen Angestellten objektiv zu bewerten. In der Praxis gab es bisher Zeitspannen von fünf bis 21 Monaten.

Zwischenzeugnisse

Ein Zwischenzeugnis unterscheidet sich nicht von einem normalen Zeugnis. In der Praxis wird es immer dann ausgestellt, wenn innerhalb des Betriebes Veränderungen bevorstehen und der Arbeitnehmer bereits vorab seine bisherigen Leistungen dokumentiert haben möchte - etwa wegen eines Abteilungswechsels.

Tipp: Nutzen Sie jede sich bietende Gelegenheit für ein Zwischenzeugnis. Der Grund: Zwischenzeugnisse fallen naturgemäß immer besser aus als Endzeugnisse, weil der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter schließlich damit auch motivieren will und das Verhältnis noch nicht durch eine etwaige Kündigung getrübt ist.

Inhalt des Zeugnisses

Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. Dennoch soll es auch wahr sein und den zukünftigen Arbeitgeber darüber informieren, was er von seinem neuen Arbeitnehmer erwarten kann. Das hat in der Praxis zu Formulierungen geführt, die ganz bestimmte Bedeutungen haben - es entwickelte sich eine eigene Zeugnissprache. Wer sein eigenes Zeugnis richtig lesen will, der muss es entschlüsseln und sich in die Fachsprache einarbeiten können. In einem Zeugnis sollten auch alle üblichen Punkte angesprochen werden. Fehlen Bewertungen, dann werten das die Personalchefs in der Regel als schlechte Leistung.

Achtung: Im Zeugnis sollten Arbeitsleistung, Arbeitserfolg, Arbeitsweise, Verhalten und Führungsqualität bewertet werden. Manche Dinge dürfen dagegen überhaupt nicht erwähnt werden, beispielsweise:

  • Krankheiten (selbst wenn sie der eigentliche Kündigungsgrund waren),
  • Kündigungsgründe (außer wenn der Arbeitnehmer dies verlangt),
  • Parteizugehörigkeit,
  • Straftaten (außer wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben, etwa Diebstahl bei einer Verkäuferin),
  • Höhe des Gehaltes (allerdings darf die tarifvertragliche Vergütungsgruppe angegeben werden),
  • Nebentätigkeiten,
  • Mitarbeit im Betriebsrat (außer wenn der Mitarbeiter dies ausdrücklich verlangt),
  • Geheimzeichen (etwa Häkchen oder Striche),
  • Abmahnungen sowie
  • Arbeitsgerichtsverfahren.

Grundsätzlich gilt: jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis. Verlangt er eine überdurchschnittliche Bewertung, dann muss er dies entsprechend begründen können, sollte es im Streit zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kommen. Ebenso muss der Arbeitgeber ein unterdurchschnittliches Zeugnis begründen können.



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