anfanglicher effektiver Jahreszins
Anzugebender Preis bei persönlichen Bankkrediten. Der anzugebende Prozentsatz ist mit einer zu der Verordnung angegebenen mathematischen Formel und nach der dort zu Grunde gelegten Vorgehensweise zu berechnen. Er gibt den Zinssatz an, mit dem sich der Kredit bei regelmässigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zu Grunde zu legen. In die Berechnung des anzugebenden Prozentsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschl. etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme u. a. folgender Kosten einzubeziehen: 1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind; 2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt; 3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden; 4. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschl. Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. Ist eine Änderung des Zinssatzes o. a. in die Berechnung des anzugebenden Prozentsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmässige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Prozentsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglich Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten. Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Prozentsatzes von folgenden Annahmen auszugehen: 1. Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspr. der Betrag des gewährten Kredits Euro2.000; 2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr; vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühest möglicher Zeitpunkt vorgesehen ist. Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben. Wird die Gewährung eines Kredits vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben. Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Prozentsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist nur der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von oben Gesagtem der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als 3 Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen. Verstösse sind Ordnungswidrigkeiten, die geahndet werden. Nach der Preisangabenverordnung müssen bei Letztverbraucherkrediten Preise angegeben werden: 1. im Kreditformular bzw. bei Mitteilung neuer Konditionen; 2. im Preisverzeichnis, soweit es sich um wesentliche Leistungen des Anbieters handelt. Das Preisverzeichnis ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen wobei im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass der Angabepflicht mit den »Preisaushangregelsätzen im standardisierten Privatkundengeschäft« Genüge getan wird; 3. in der Werbung, wenn Zinsen, Raten oder sonstige Preisbestandteile genannt werden. Der Preis ist bei fixen Krediten (mit über die gesamte Laufzeit festen Kredirbe-dingungen) als effektiver Jahreszins bzw. bei variablen Krediten (mit nicht über die gesamte Laufzeit festen Kreditbedingungen) als anfänglicher effektiver Jahreszins anzugeben und zu bezeichnen.
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