Nichtbankgeschäftsanzeige
Banken müssen BaFin und Bundesbank unvzgl. Aufnahme und Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind, anzeigen. Anzeigepflicht besteht nur, wenn mit dem jeweiligen Geschäft vorauss. ein bestimmter festgelegter Jahresumsatz erzielt wird. Einstellung des Betreibens solcher Nichtbankgeschäfte ist nur anzuzeigen, wenn deren Aufnahme anzuzeigen war. Von der grundsätzlichen Anzeigepflicht von Nichtbankgeschäften sind die Aufnahme und die Einstellung folgender Geschäfte ausgenommen: Erwerb und Veräusserung von Wertpapieren und Beteiligungen für eigene Rechnung (Eigengeschäft) sowie Teilnahme am inländischen Optionshandel; Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften, Anweisungen u.a. Papieren sowie Verkauf von Reiseschecks; An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unverarbeiteten Edelmetallen; Abschluss von Devisengeschäften sowie An- und Verkaufvon Sorten; Vermietung von Schliess- und Schrankfächern sowie Verwahrung verschlossener Depots; Ausgabe von Schuldverschreibungen (Emissionsgeschäft); Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen, soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft betrieben wird, sowie aus Weitergabe von Wechseln und Schecks; Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und Verträgen über Wertpapiere, Darlehen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen, Verwaltung von Vermögen (Vermögensverwaltung) sowie Beratung in Vermögensangelegenheiten (Anlageberatung); Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für andere Banken; Verkaufvon Speisen und Getränken an Mitarbeiter.
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