Medaillen
münzähnliche metallische Gegenstände, z. B. Gedenk- oder Schaumünzen, denen kein Nennwert aufgeprägt ist und die daher kein Zahlungsmittel sind. Medaillen werden oft in den Münzstätten hergestellt, die auch Scheidemünzen ausprägen. Kraft seiner Münzhoheit hat der Bund Rechtsvorschriften über Medaillen erlassen. Sie sollen der Verwechslungsgefahr mit Bundes- und mit Euromünzen vorbeugen und die Ahndung von Fälschungen wie sonstigen Verstößen bewirken. Rechtsgrundlagen: §§11 a, 12 a MünzG sowie Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken i. d. F. vom 9. 6. 1998 (BGBl I 1242).
Festtags-, Gedenkprägungen u. dgl. in vor allem Gold und Silber, die keine Münzen sind und keinen Währungsbezug haben. Sie werden u. a. von Banken verkauft, jedoch nicht generell auch von ihnen zurückgekauft.
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