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FälschungVerbotenes Nachmachen von Geld oder geld-ähnl. Zahlungsinstrumenten und bestimmten Wertpapieren, die als Geld- und Wertzeichenfälschung bez. wird (§S 146-152a StGB). I. w.S. auch Fälschung weiterer Zahlungsinstrumente des Bankverkehrs: Fälschung von Wechseln, Schecks, Überweisungen, Zahlungssystemen, Diebstahl usw. von Zahlungsinstrumenten. Auch: Fälschung von Wertpapieren.
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Weitere Begriffe : Bausparkassen in der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank | Bausparkassen | Factor | ||||||||||||||||||||||||||||
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