Fälschung von Wechseln
Fälschung der Unterschrift oder des Textes, vor allem des Betrags von Wechseln. Lässt gegenüber dem, dessen Unterschrift gefälscht wurde, keine Verpflichtung entstehen. Macht aber den Wechsel nicht ungültig. Die den so gefälschten Wechsel einlösende Bank haftet nur bei einem ihr nachweisbaren Verschulden. Bei Änderungen des Textes des Wechsels haften diejenigen, die danach ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, in Einklang mit dem geänderten Text, z. B. einem geänderten Betrag.
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