Fälschung von Schecks
Fälschung der Unterschrift oder des Textes, vor allem des Betrags von Schecks. Lässt gegenüber demjenigen, dessen Unterschrift gefälscht wurde, keine Verpflichtung entstehen. Die den so gefälschten Scheck einlösende Bank haftet nur bei einem ihr nachweisbaren Verschulden. Lt. Bedingungen für den Scheckverkehr muss der Kontoinhaber, der zu sorgfältiger Aufbewahrung der Schecks verpflichtet ist, alle Folgen einer Fälschung seiner Schecks tragen. Bei Änderungen des Textes des Schecks haften diejenigen, die danach ihre Unterschrift auf den Scheck gesetzt haben, in Einklang mit dem geänderten Text, z. B. einem geänderten Betrag.
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