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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Namensaktie / Namenspapier

Im Gegensatz zur Inhaberaktie ist der Eigentümer der Namensaktie für die Aktiengesellschaft kein "unbekanntes Wesen". Er wird in das Aktienbuch des Unternehmens eingetragen. Bei jedem Eigentumswechsel muss daher auch das Aktienbuch korrigiert werden. Dennoch ist die Namensaktie international weit verbreitet und nimmt auch in Deutschland seit Ende der neunziger Jahre wieder stark an Bedeutung zu. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Aktionärs gibt es prinzipiell keinen Unterschied zwischen Namens- und Inhaberaktien.

Während Inhaberaktien anonym sind und ihre Besitzer der Gesellschaft in der Regel nicht bekannt sind, werden sie bei Namensaktien im Aktienbuch des Unternehmens vermerkt. Das bedeutet, dass nach jedem Besitzwechsel eine Korrektur vorgenommen werden muss. Daher waren im Gegensatz zu Ländern wie den USA oder Großbritannien Namensaktien in Deutschland lange Zeit eher selten. Grundsätzlich unterscheiden sich Inhaber- und Namensaktien hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Aktionäre zwar nicht. Aber bei Namenspapieren kann nur der namentlich genannte Inhaber oder sein Rechtsnachfolger die verbrieften Rechte und Ansprüche geltend machen. Er hat außerdem das Recht, in die Aktienpositionen aller anderen Aktionäre Einblick zu nehmen.

Namensaktien müssen in Deutschland mit Namen, Wohnort und Beruf in das Aktionärsbuch eingetragen werden. Sie können jedoch (im Gegensatz zu vinkulierten Namensaktien) ebenso wie Inhaberaktien jederzeit und ohne Einwilligung der Gesellschaft übertragen werden. Allerdings muss sich der neue Inhaber wieder mit seinem Namen registrieren lassen, da er nur dann gegenüber der Gesellschaft legitimiert ist und seine Ansprüche (wie Vertretung in der Hauptversammlung, Zahlung von Dividende) geltend machen kann. In der Regel übernimmt dies aber die Bank oder Sparkasse, bei der die Aktien im Depot verwahrt werden. Nur Aktionäre, die ihre Wertpapiere selber verwahren, müssen sich – vor allem beim Umtausch von Inhaber- in Namensaktien - um die Einreichung der bisherigen Aktien und die Eintragung kümmern. Aktionäre, die anonym bleiben wollen, können ihre Erfassung im Aktienbuch verhindern, müssen dann allerdings auch auf eine Stimmabgabe auf der Hauptversammlung verzichten. Das lässt sich allerdings umgehen, wenn eine Depotbank ins Buch eingetragen wird und diese wiederum dem Aktionär eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts gibt.

Seit Ende der neunziger Jahre stellen auch in Deutschland eine wachsende Zahl von Aktiengesellschaften (darunter so große wie Siemens, Telekom, Dresdner Bank, SAP oder die Deutsche Bank) von Inhaber- auf Namensaktien um. Als Gründe dafür werden genannt: Schnellerer und direkterer Kontakt zu den Aktionären, leichtere Zulassung zum Handel in den USA, wo Namensaktien Standard sind sowie generell Anpassung an den internationalen Standard, um mehr ausländische Anleger als Kapitalgeber zu gewinnen. Eine Registrierung der Anteilseigner erleichtert es den Gesellschaften auch, einen Überblick über die Struktur ihrer Aktionäre zu bekommen (In- und Ausländer, Männer oder Frauen, Berufsgruppen, Fonds, andere Unternehmen oder private Anleger) und zu erkennen, ob sich ein einzelner Investor oder eine Gruppe darum bemüht, maßgebliche Teile des Kapitals an sich zu bringen.

Das Führen eines Aktienbuches galt lange Zeit als von der Verwaltung her kompliziert und aufwändig und daher auch kostenintensiv. Das hat sich durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Girosammelverwahrung der Wertpapiere geändert. Die Verwaltung des Aktienbuches kann die Gesellschaft einem darauf spezialisierten Dienstleistungsunternehmen übertragen, dass dann auch Daten über die Aktionärsstruktur aufbereitet.



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