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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Medizinische Vorsorge und Rehabilitation

In der Gesundheitswirtschaft: medical prevention and rehabilitation Mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 wurden die bisherigen Leistungen zur Kur in der gesetzlichen Krankenversicherung neu strukturiert. Durch die Neuabgrenzung zwischen Vorsorge, Krankenbehandlung und Rehabilitation sollten Vorsorgeleistungen stärker an der medizinischen Notwendigkeit ausgerichtet werden.Für die medizinische Vorsorge und die Rehabilitation gilt auch der Vorrang der ambulanten Versorgung. Versicherte tragen ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Euro pro Tag bei stationären Vorsorge- bzw. ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen. Bei einer Rehabilitationsleistung im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung beträgt der Eigenanteil ebenfalls zehn Euro pro Tag für maximal 28 Kalendertage im Jahr. Bei einer ambulanten Vorsorge an einem Kurort tragen Versicherte Kost und Logis selbst, können jedoch einen täglichen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich von ihrer Krankenkasse erhalten. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz(GKV-WSG) regelt, dass sowohl die Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter undVäter (Mutter-/Vater-Kind-Kuren), als auch die ambulanten und stationären Leistungen zur Rehabilitation seit 1. Juli 2007 Pflichtleistungen und somit auch im Risikostrukturausgleich ausgleichsfähig sind. Darüber hinaus wird mit dem GKV-WSG ein Rechtsanspruch auf geriatrische Rehabilitation mit dem Ziel eingeführt, älteren Menschen möglichst lange die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Als Sonderform der ambulanten Rehabilitation wird die mobile, d.h. aufsuchende Rehabilitation ausdrücklich ermöglicht. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht ausschließlich auf das häusliche Umfeld beschränkt, sondern kann auch in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen in Betracht kommen. Neu ist auch, dass stationäre Rehabilitationseinrichtungen sich hinsichtlich ihres Qualitätsmanagements von einer unabhängigen Einrichtung zertifizieren lassen müssen. Versicherte können dann auch eine zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, wählen. Für die ggf. entstehenden Mehrkosten kommen sie selber auf. Zur besseren Transparenz sieht das GKV-WSG seit 1. Juli 2007 für alle medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen statistische Erhebungen über Antragstellung und Leistungsbewilligung vor. §§ 23, 24, 40, 41 SGB V



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