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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Markttransparenz-, -disziplinförderung nach Basel II

Bei Basel II kommen zu den Vorschriften über Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule 1) und bankenaufsichtliche Überprüfungsprozesse (Säule 2) Transparenzanforderungen (Säule 3) hinzu, die komplementäre Nutzung der Marktmechanismen für bankenaufsichtliche Ziele ermöglichen sollen. Dem liegt nach Darstellung der EZB, die sich um die optimale Gestaltung solcher Beziehungen sehr bemüht, die Erwartung zu Grunde, dass gut informierte Marktteilnehmer risikobewusste Geschäftsführung und wirksames Risikomanagement von Banken in Anlage- und Kreditentscheidungen honorieren bzw. risikoreicheres Verhalten entspr. sanktionieren. Für die Banken ergibt sich daraus lt. EZB ein zusätzlicher Anreiz, ihre Risiken zu kontrollieren und effizient zu steuern. Um solche Marktdisziplin zu erreichen und den Interessen sowohl der Banken als auch der anderen Marktteilnehmer gerecht zu werden, wurde, wie die EZB darstellt, ein flexibles Konzept eingeführt, nach dem hins. Umfang und Häufigkeit der Offenlegung bei Bestimmung der bankindividuellen Offenlegungspraxis die Grundsätze der Wesentlichkeit und des Schutzes vertraulicher Informationen berücksichtigt werden (können). Während grunds. halbjährliche Informierung empfohlen wird, können bspw. Banken mit regionaler und geschäftlicher Begrenzung, die ein stabiles Risikoprofil aufweisen, jährliche Berichterstattung praktizieren; auch Unterscheidung nach zentralen und ergänzenden Informationen erlaubt Berichterstattung in Abhängigkeit vom eigenen Risikoprofil. Ledigl. von grossen international tätigen Banken wird ein vollständiges Informationsspektrum erwartet. Die Vorschläge zur Offenlegung sind lt. EZB nach Basel II grunds. als Empfehlungen ausgestaltet, da die Bankenaufsicht häufig nicht die Zuständigkeit für den Erlass von Rechnungslegungsvorschriften hat. Sofern sich jedoch, wie die EZB betont, Offenlegung auf die Anwendung bestimmter interner Verfahren - wie der Nutzung internen Ratings, Verbriefung von Kreditforderungen oder Berücksichtigung von Sicherheiten bei Ermittlung des mit Eigenkapital zu unterlegenden Kreditrisikos - bezieht, haben sie den Status von Vorschriften, denn mit den Verfahren kann ein Institut niedrigere Eigenkapitalunter-legung erreichen. Als Voraussetzung für die bankenaufsichtliche Anerkennung Eigenkapital reduzierender interner Verfahren und Instrumente sind lt. EZB damit verbundene Transparenzanforderungen einzuhalten, um auf diese Weise auch eine gewisse öffentliche Kontrolle der damit verbundenen Ermessensspielräume eines Instituts zu gewährleisten. Inhaltlich beziehen sich die Transparenzvorgaben auf die 4 Bereiche Eigenkapital vorschriften, -struktur, -ausstattung, eingegangene Risiken. Um die Belastung der Institute möglichst gering zu halten, zielen lt. EZB Offenlegungsempfehlungen grunds. darauf ab, nur Informationen zu publizieren, die sich aus dem internen Bankrechnungswesen ohne Weiteres entnehmen lassen, also für Risikosteuerungs- und/oder externe Rechnungswesenzwecke - meist ohnehin - aufbereitet werden. marktüblicher



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