Grosskreditobergrenze, Nichtanrechnungen
Auf die Grosskreditobergrenzen von Handels- und Nichthandelsbuchinstituten werden nicht angerechnet: 1. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in Zone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis 3 Monate. 2. Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in Zone B. 3. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in Zone B zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften für die Zeit ab Ausführung einer Zahlung bis spätest. zum Eintreffen der Deckung auf üblich. Postweg (Postlaufkredite), wobei Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen Ausführung der Zahlung und Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen. 4. Swapgeschäfte u.a. als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Ursprungslaufzeiten unter 15 Kalendertage, bei denen der potenzielle Eindeckungsaufwand ausschl. auf der Änderung von Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen. 5. Sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte, die täglichen Einschussverpflichtungen unterworfen sind (Marginsystem) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für derartige Geschäfte übernommenen Gewährleistungen. 6. Anteile an Tochterunternehmen, die das Institut nach KWG pflichtkonsolidiert. 7. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein. Auf Antrag des Instituts kann die BaFin widerruflich bestimmen, dass bestimmte Kredite des Instituts an ein Tochterunternehmen, das das Institut pflichtkonsolidiert, nicht auf die Grosskreditobergrenzen angerechnet werden, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine zentrale Grossrisikosteuerung einbezieht. Auf Antrag des Instituts kann die BaFin widerruflich 1. Forderungen mit Restlaufzeiten bis 3 Monaten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochteroder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie 2. Swapgeschäfte u.a. als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlaufzeiten bis 1 Jahr mit qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte übernommenen Gewährleistungen für eine Übergangszeit von der Anrechnung auf die Grosskreditobergrenzen ausnehmen. Darüber hinaus sind Kredite nicht auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüber-schuss gesichert werden. Dies gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden sind 1. durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts oder 2. durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit bildet. Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden. Die BaFin kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilw. ausschliessen, wenn es Unregelmässigkeiten bei ihrer Anwendung feststellt. Wechselkursabhängige Termingeschäfte mit kurzer Ursprungslaufzeit sind von der Anrechnung auf die Grosskreditobergrenzen ausgenommen. Die Regelung gilt nur für ausschl. wechselkursabhängige Kredite; unterliegt der Kontrakt auch anderen direkten Marktrisiken - wie der Zins/Währungs-swap Zinsänderungsrisiken -, ist die Ausnahmeregelung nicht anwendbar.
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