Grosskreditobergrenze, Teilanrechnungen
Bei Handels- und Nichthandelsinstituten sind mit 20% ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres Kreditäquivalenzbetrags auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen: 1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen EWR-Staat sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern unbedingt rückzahlbar und im Insolvenzoder Liquidationsfall des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind. 2. Kredite mit Restlaufzeiten über 1 Jahr bis 3 Jahre an inländische Banken oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahlbar und bei Insolvenz oder Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind. 3. Vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3 KWG Kredite mit Restlaufzeiten bis 3 Jahren an qualifizierte Wertpapierhandelsunterneh- men mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern unbedingt rückzahlbar und bei Insolvenz oder Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind. 4. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und Steuern erheben oder am Steueraufkommen der Steuer erhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben. 5. Kredite an kommunale Zweckverbände. Mit 50% ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen: 1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten über 3 Jahre von inländischen Kredit- oder Einlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und sie unbedingt rückzahlbar und bei Insolvenz oder Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind. 2. Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind. Kredite an EIB oder multilaterale Entwicklungsbanken sind mit den für Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden Anrechnungssätzen zu berücksichtigen.
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