Gläubiger- und Systemschutzfunktion des Bankeigenkapitals
Die Regulierung des Eigenkapitals der Banken ist wichtiges Instrument der Bankenaufsicht zur Wahrung der Solidität und Funktionsfähigkeit der einzelnen Institute sowie des gesamten Finanzsystems. Eine ausreichende Eigenkapitaldecke ist notwendig, um die Institute bei Verlusten aus ihrer Geschäftstätigkeit zu schützen und ihre Zahlungsfähigkeit gegenüber Kunden und Gläubigern zu sichern. Deshalb verlangt § 10 KWG, dass Institute »im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insb. zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben« müssen. Wie die bankenaufsichtlichen Regelungen des KWG und zugehöriger Normen folgen auch handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften primär dem Gläubigerschutzgedanken. Eigenmittelanforderungen begrenzen unmittelbar den Grad der Fremdfinanzierung einer Bank. In dem Mass, in dem Verluste durch Eigenkapital aufgefangen werden, sind die Existenz des Instituts und damit seine Zahlungsfähigkeit gewährleistet. Das KWG kennt 3 in ihrem Verlustdeckungspotenzial unterschiedliche Kategorien der Eigenmittel: Kern-, Ergänzungskapital (Summe: haftendes Eigenkapital) und Drittrangmittel. Der bankenaufsichtliche Eigenkapitalbegriff ist somit weiter gefasst als der des Handelsrechts, wobei aber das handelsrechtliche Eigenkapital der Ausgangspunkt ist. Das Eigenkapital, das die Banken selbst zur Gesamtbanksteuerung verwenden, ist i.d. R. weder mit dem bilanziellen noch mit dem regulatorischen Eigenkapital völlig deckungsgleich. Grundsätzl. ist das bankinterne Eigenkapital von subjektiven Beurteilungen der Bankgeschäftsleitung geprägt. Die Einschätzung der Banken hins. Risikotragfähigkeit (Fristigkeit, Bewertungsreserven) ihrer Passiva kann von den handelsrechtlichen bzw. regulatorischen Bestimmungen abweichen. Andererseits streben die Institute danach, ihre Kreditwürdigkeit nach aussen deutlich zu signalisieren, etwa als Rating einer Ratingagentur. Dies hat dazu geführt, dass die meisten Banken einen Eigenkapitalbegriff zur Banksteuerung verwenden, der sich eng an das bilanzielle Eigen- bzw. das Kernkapital des KWG anlehnt.
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