Gewinn- vind Verlustrechnung, besondere Vorschriften
Nach S 340 c HGB haben Banken als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften den Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen sowie der Erträge aus Zuschrei-bungen und der Aufwendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den o. a. Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen. Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die o. a. Verrechnung dürfen auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit Vermögensgegenständen einbezogen werden. Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 2b S. 1 Nr. 6o.7 KWG zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang anzugeben.
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