Fusionskontrolle
ist eine vom Bundeskartellamt ausgeübte Aufsicht nach §§ 24 ff GWB. Dadurch soll sichergestellt werden, daß beim Zusammenschluß von Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung entsteht.
(Zusammenschlußkontrolle) dem Bundeskartellamt übertragene Befugnisse im Hinblick auf die in § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definierten Zusammenschlüsse und anderen Formen der Verflechtung (durch Vermögenserwerb, Anteilserwerb, bei Gemeinschaftsuntemehmen, durch vertragliche Verbindung, Personengleichheit oder sonstige Verbindung) von Unternehmen. Sie wurde durch die
2. Kartellnovelle 1973 eingeführt und bezweckt als Mittel der Wettbewerbspolitik, der Entstehung übermäßiger wirtschaftlicher Macht marktstarker Unternehmen entgegenzuwirken, soweit diese geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu verhindern (Unternehmenskonzentration, funktionsfähiger Wettbewerb). Zusammenschlüsse sind nach § 39 GWB vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzuzeigen (präventive Fusionskontrolle). Ein Vollzug des Zusammenschlusses bedarf also zunächst der Freigabe (§ 41 GWB). Eine Fusionskontrolle erfolgt jedoch erst, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 1 Mrd. DM und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. DM erzielt haben (§ 35 GWB). Zusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der sog. Anschluß- oder Bagatellmarktklauseln erfüllen, unterliegen nicht der Fusionskontrolle und müssen daher nicht angemeldet werden. Eine Anschlußfusion liegt vor, wenn das anschließende Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr weltweit einen Umsatzerlös von weniger als 20 Mio. DM erzielt hat (§ 35 Abs. 2 GWB). Ein Bagatellmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und dabei im letzten Kalenderjahr weniger als 30 Mio. DM umgesetzt werden (§ 35 Abs. 2 GWB). Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (Marktbeherrschung), ist nach § 36 Abs. 1 GWB vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass die durch den Zusammenschluss bewirkten Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann der Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag die Erlaubnis für einen von Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (§ 42 Abs. 1 GWB; sog. Ministererlaubnis). Der Bundeswirtschaftsminister hat dabei vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen, ohne jedoch an diese gebunden zu sein (bei bisher 16 Anträgen wurde in nur sechs Fällen die Ministererlaubnis erteilt). Ein vollzogener Zusammenschluß, der vom Bundeskartellamt untersagt und für den keine Ministererlaubnis erteilt wurde, ist nach § 41 Abs. 3 GWB aufzulösen (Entflechtung). Hinsichtlich der Fusionskontrolle sind deutsches und europäisches Recht weitgehend harmonisiert. Nach der am 21.12.1989 durch den Rat der Europäischen Gemeinschaft verabschiedeten Fusionskontrollverordnung 4064/89 (FKVO) kann die Kommission Unternehmenszusammenschlüsse für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, »durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben behindert wird.«Eine Unternehmenstransaktion unterliegt nur dann den Regeln der europäischen Fusionskontrolle, wenn eine Fusion bzw. ein Kontrollerwerb nach Art. 3 FKVO vorliegt, wobei die Umsatzschwellen des Art. 1 FKVO überschritten werden (Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als 5 Mrd. ECU, gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. ECU). Solche Unternehmenszusammenschlüsse sind anmeldepflichtig und werden nach einem Vor- und Hauptprüfverfahren entweder freigegeben oder unter Bedingungen und Auflagen genehmigt oder untersagt, wenn die Kommission die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt feststellt (seit Inkrafttreten der FKVO wurden acht Zusammenschlüsse untersagt). Ein bereits vollzogener Zusammenschluss kann entflochten werden. Literatur: Gassner, U. (1999). Schmidt, I. (1996).
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