Marktbeherrschung
liegt nach § 22 GWB vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ohne wesentlichen Wettbewerb sind oder eine überragende Marktstellung haben. Marktbeherrschung eines Unternehmens wird vermutet, wenn ein Marktanteil (Markt) von mindestens 1/3 vorliegt und ein Umsatz von mindestens 250 Mio. DM im Jahr getätigt wurde. Für mehrere Unternehmen gelten entsprechend gestaffelte Werte. Derartige Unternehmen unterliegen einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden, die bei Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein solches Verhalten untersagen und insbesondere Verträge (Vertrag) für unwirksam erklären können.
zentraler Begriff des Wettbewerbsrechts sowohl im Zusammenhang mit dem Mißbrauchsverhot alc auch mit dem fiiskriminierungs- und Behinderungsverbot sowie der. Fusionskontrolle. Gemäss § 19 Abs. 2 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es auf einem sachlich, räumlich oder zeitlich relevanten Markt als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu den Absatz- oder Beschaffungsmärkten, Verflechtung mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt). Eine Marktbeherrschung wird vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat (Monopolvermutung). Eine entsprechende Oligopolvermutung liegt vor, wenn drei oder zwei Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50% oder wenn fünf oder vier Unternehmen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen. Monopolbzw. Oligopolvermutungen können die Unternehmen durch den Nachweis widerlegen, dass sie wesentlichen Binnenwettbewerb ausgesetzt sind und keine überragende Marktstellung innehaben. Eine mißbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, sei es durch Behinderungs-, Preis- und Konditionenmißbrauch, sei es durch Preisstrukturmißbrauch oder Zugangsverweigerung, ist verboten (§ 19 Abs. 1 GWB). Die Entstehung oder Verstärkung von Marktbeherrschung ist Voraussetzung dafür, dass das - Bundeskartellamt die unter die Fusionskontrolle fallenden Unternehmenszusammenschlüsse untersagen kann. Literatur: Schmidt, I. (1996)
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