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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mißbrauchsaufsicht

Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehr Unternehmen (Marktbeherrschung) ist nach § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Die Kartellbehörde (Bundeskartellamt) kann marktbeherrschenden Unternehmen ein miBbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären. Ein Mißbrauch liegt insbes. vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen (1) die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt (Behinderungsmißbrauch, § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB); (2) Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Ausbeutungsmißbrauch, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB); (3) ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmen fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist (Strukturmißbrauch, § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB); (4) den Zugang eines anderen Unternehmens zu den eigenen Netzen oder anderen für die Aufnahme von Wettbewerb wesentlichen Einrichtungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigert (Zugangsverweigerung, § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). Die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen hat wegen der Wirksamkeit des Kartellverbots und der Fusionskontrolle an Bedeutung eingebüßt. Überdies wird die Effizienz der Mißbrauchsaufsicht durch die methodischen Schwächen beeinträchtigt, welche die Verfahren zur Bestimmung von Marktmacht und zur Abgrenzung relevanter Märkte (»Als-ob-Wettbewerb«, zeitliche, räumliche und sachliche Vergleichsmärkte) aufweisen.



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