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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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freie Sparkassen

privatrechtlich organisierte Sparkassen (i. d. R. wirtschaftliche Vereine oder Stiftungen des bürgerlichen Rechts), die ebenso wie die (kommunalen) öffentlich-rechtlichen Sparkassen mündelsichere und gemeinnützige Universalbanken sind (Mündelsicherheit, Gemeinnützigkeit). Sie sind keine auftragsgebundenen Kreditinstitute i. S. des KWG, verfolgen i. Allg. aber die gleiche Geschäftspolitik wie die kommunalen Sparkassen. Die Rechtsverhältnisse der f. S. sind nicht in den Sparkassengesetzen der Länder (Sparkassenrecht) geregelt (Ausnahme: Schleswig-Holstein, das den Oberbegriff “öffentliche” Sparkasse kennt und darunter die öffentlich-rechtlichen und die freien Sparkassen fasst). Daher unterliegen die f. S. nicht dem Regionalprinzip. Auch andere typische Eigenschaften der öffentlich-rechtlichen Sparkassen fehlen: Anstaltslast, Gewährträgerhaftung. Die f. S. sind im Verband der Deutschen Freien Öffentlichen Sparkassen e. V., Bremen, zusammengeschlossen. Sie sind außerdem Mitglieder der regionalen Sparkassen- und Giroverbände und somit in die Deutsche Sparkassenorganisation integriert. Im Ggs. zu öffentlich-rechtlichen, vor allem den kommunalen Sparkassen, handelt es sich um Sparkassen in privatrechtlicher Rechtsform: AG, privatrechtliche Stiftung oder Verein. Sie haben keinen Gewährträger. Die Institute gehören aber verbandsorganisatorisch zum Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Es bestehen nur noch sehr wenige dieser Institute; einige gehören jedoch zu den grössten deutschen Sparkassen. Neugründungen sind heute nicht mehr möglich. Die Entstehungszeit der ersten von Privaten gegründeten Sparkassen fällt in die letzten Jahrzehnte des 18. Jahrh. (erste Gründung 1778). Damit liegt ihre Gründung zeitlich vor der der kommunalen Sparkassen. Sie zählen ebenso wie die öffentlich-rechtlichen zu den Universalbanken, denn ihre Geschäftstätigkeit deckt das gesamte, für diesen Banktypus charakteristische Leistungsangebot ab. Trotz der eigentümerrechtlichen Unterschiede werden sie auf Grund der Übereinstimmung hins. wesentlicher Merkmale mit den übrigen Sparkassen und auf Grund der organisatorischen und geschäftstechnischen Einordnung in den Bereich der Sparkassenorganisation zur Gesamtgruppe der Sparkassen gezählt. Obwohl sie rechtlich nicht den Maximen des öffentlichen Auftrages und damit der Sparkassengesetzgebung der Länder unterliegen, verhalten sie sich gleichwohl wie die öffentlichen Sparkassen. Durch ihre Satzung haben sich die freien Sparkassen auch der Sparkassenaufsicht, und damit der Staatsaufsicht, unterstellt.



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