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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mündelsicherheit

Unter bestimmten Bedingungen kann für einen Minderjährigen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ein Vormund bestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts zur Bestellung eines Vormunds sind im § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Dort heißt es im Absatz 1: »Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.« Des weiteren gilt, was einen an Kaspar Hauser oder an Babyklappen denken läßt, und was Absatz 2 bestimmt: »Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.« Einen Minderjährigen unter Vormundschaft nennt man Mündel.

Es gehört zu den Pflichten des Vormunds, das Vermögen des Mündels zu verwalten und ohne Risiken anzulegen (§ 1086ff); diese risikolose Anlage des Mündelgeldes nennt man mündelsicher. In der Regel werden Mündelgelder in festverzinsliche Wertpapiere angelegt, die vom Gesetzgeber ausdrücklich für mündelsicher erklärt wurden.



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