Freie Kassenwahl
In der Gesundheitswirtschaft:
open enrollment
Seit dem 1. Januar 1996 können grundsätzlich alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Krankenkasse frei wählen. Wählbar sinddie Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) des Beschäftigungs- oder Wohnorts,jede Ersatzkasse, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort zuständig ist,die Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK) des Betriebes, dem der Wahlberechtigte angehört,jede geöffnete BKK/IKK,seit dem 1. April 2007 die Knappschaftdie Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, oderdie Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.Nach dem Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse kann die See-Krankenkasse gewählt werden, wenn in der Vergangenheit ein Beitrag z.B. aufgrund einer Beschäftigung in der Seefahrt entrichtet wurde.
Das Wahlrecht gilt nicht für die beitragsfrei versicherten Angehörigen in der Familienversicherung. Sie sind an die Wahlentscheidung des Mitglieds gebunden. Für bestimmte Personengruppen gibt es besondere Wahlrechte. Das bis dato bestehende System mit der Unterscheidung in Primärkassen und Wahlkassen wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz abgelöst; per Gesetz erhalten nur noch die See-Krankenkasse und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen Mitglieder zugewiesen, um die Existenz dieser Kassenarten zu erhalten.
Die Wahlfreiheit beseitigte auch die Unterschiede zwischen Arbeitern und wahlberechtigten Angestellten, die weder sozial-politisch noch verfassungsrechtlich länger tragbar gewesen waren.
Seit dem 1. Januar 2002 sind Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder an die Wahlentscheidung grundsätzlich 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Davor war der Kassenwechsel bei Versicherungspflichtigen anlassbezogen (z.B. Arbeitgeberwechsel) und nur zum Jahresende möglich. Bei Beitragssatzerhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die 18-monatige Bindungsfrist gilt in diesen Fällen nicht.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wird das Sonderkündigungsrecht auf die Fälle ausgedehnt in denen die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, erhöht oder die Prämienzahlung verringert. Das GKV-WSG sieht außerdem vor, dass Versicherte, die seit dem 1. April 2007 einen Wahltarif in Anspruch nehmen, dessen Mindestbindungsfrist drei Jahre beträgt, ihre Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf dieser Frist kündigen können. Darüber hinaus ergänzt es den Kreis der wählbaren Krankenkassen ab dem 1. Januar 2009 um die See-Krankenkasse.
§§ 173 – 175, 191 SGB V
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