Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Finanzkonglomerateaufsicht, internationale Koordination

BaFin und, soweit sie im Rahmen des KWG tätig wird, Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten zusammen. Gehört ein Einlagenkredit-, E-Geldinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine KAG einer Grenzen überschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht als solches eingestuft wurde, teilt die BaFin dies den zuständigen Stellen der anderen betroffenen EWR-Staaten mit. Die BaFin bestimmt mit deren zuständigen Stellen den gesetzlich für zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist die BaFin Koordinator, obliegen ihr insb. folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Samm- lung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen; 2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats; 3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen, 4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats, 5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen EWR-Staaten, 6. sonstige Aufgaben, Massnahmen und Entscheidungen, die der BaFin zugewiesen werden. Die BaFin als Koordinator 1. unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen betroffenen EWR-Staaten über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat; 2. hört die zuständigen Stellen der anderen betroffenen EWR-Staaten bei bestimmten Entscheidungen, Befreiungen und Massnahmen vorab an, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist; in dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die BaFin von vorheriger Anhörung absehen. Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen EWR-Staaten hiervon unvzgl. zu unterrichten; 3. unterbreitet den zuständigen Stellen der anderen betroffenen EWR-Staaten Vorschläge zu Entscheidungen zur Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte, Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines Unternehmens als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen; Befreiungen. In bestimmten Fällen entscheidet die BaFin im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen EWR-Staaten. Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die BaFin in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen EWR-Staaten.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Finanzkonglomerateaufsicht, Bedeutung
 
Finanzkonglomerateaufsicht, zusätzliche Beaufsichtigung
 
Weitere Begriffe : Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) | Belohnung, aufgeschobene | Assignor
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.