Finanzkonglomerateaufsicht, zusätzliche Beaufsichtigung
Die BaFin kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschritten des KWG über Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn 1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene einbezogen ist, oder 2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen EWR-Staaten angemessen ist; dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Die BaFin kann über bestimmte Fälle hinaus eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften des KWG über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entspr. anzuwenden.
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