Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Fernabsatzgesetz
Die Regeln des am 27. Juni 2000 beschlossenen Fernabsatzgesetzes wurden zum 1. Januar 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt, sind dort aber nahezu unverändert erhalten geblieben. Diese neuen Regeln sind maßgeblich für die Geschäftsbeziehungen bei Kaufverträgen, die mit Hilfe von Fernkommunikationseinrichtungen zu Stande gekommen sind. Vor allem für den Online-Shopper ist es wichtig, die entsprechenden Regeln zu kennen. Die Paragrafen 312b bis 312c des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten die Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes, § 312d legt die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Fernabsatzgeschäften fest, § 312e setzt die EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtline) um. Gültigkeitsbereich (§312b) Die Regelungen gelten für alle Geschäfte zwischen Unternehmen und Endverbrauchern, bei denen zur Vertragsanbahnung und -abschluss ausschließlich so genannte Fernkommunikationsmittel zum Einsatz kommen. Das sind nicht nur Online-Shops, sondern auch die Bestellung per Katalog und Telefon, Brief, Fax oder anderem Medium. Entscheidend ist, dass dieses Mittel die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der beiden Vertragsparteien überflüssig macht. Ausgenommen von der Regelung sind Verträge zu
Ebenfalls ausgenommen sind Verträge, die zwar per Fernkommunikation zustande kommen, dies aber nicht innerhalb eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungsbetriebs erfolgt. So fällt die ausnahmsweise telefonische Bestellung bei einem stationären Einzelhändler nicht unter die Vorschriften. Informationspflichten vor Vertragsabschluss Der Anbieter hat dem Kunden vor Abschluss eines Vertrags "klar und verständlich" eine Reihe von Informationen zur Kenntnis zu bringen. Um welche Informationen es sich handelt, wird in der "Verordnung über Informationspflichten nach dem bürgerlichen Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung BGB-InfoV) festgelegt. Die wichtigsten sind:
Informationspflichten bei Vertragsabschluss "Alsbald" nach Vertragsabschluss, bei Waren aber spätestens mit deren Zusendung, hat der Kunde die oben genannten Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen - also im Zweifelsfall in Schriftform auf einem beiliegenden Blatt. "Klar und deutlich" bedeutet auch hier: lesbar. Das Kleingedruckte darf nicht zu klein gedruckt sein. Zusätzlich zu diesen Informationen hat der dauerhafte Datenträger auch zu unterrichten über:
Widerrufsrecht des Verbrauchers Ohne jede Begründung kann der Verbraucher eine gelieferte Ware binnen 14 Tagen zurücksenden und erhält den Kaufpreis voll erstattet. Die Frist beginnt mit der Erfüllung der Informationspflichten bei Vertragsabschluss, frühestens mit dem Erhalt der Ware. Kommt der Anbieter seinen Informationspflichten nicht nach, verlängert sich die Frist für das Widerrufsrecht auf vier Monate. Die Versandkosten für die Rücksendung können dem Verbraucher bei einem Warenwert unter 40 Euro auferlegt werden, ansonsten hat diese Kosten der Verkäufer zu tragen. Voraussetzung für das Rücksenderecht ist, dass die Ware unbenutzt und unbeschädigt ist. Der Verkäufer tut gut daran, sein Verfahren zur Rücksendung von Waren und die dazugehörenden Bedingungen sorgfältig und verständlich zu formulieren. CD-Versender etwa sollten darauf hinweisen, dass etwa das Brechen eines Siegels bei CDs eine Rücksendung ausschließt etc. Ausgenommen von der Rückgabemöglichkeit sind außerdem Zeitungen und Zeitschriften, Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie speziell für den Nutzer angefertigte individuelle Ware. Auch Waren, die bei einer Versteigerung erworben wurden, können nicht zurückgegeben werden. Über diese Regelungen hinaus gibt es die "Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr" nach der E-Commerce-Richtline. Das BGB im Internet: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Versteigerungen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03. November 2004 entschieden: Der Verbraucher hat auch bei eBay oder anderen Auktionshäusern ein Widerrufsrecht, wenn er bei einem Händler bestellt. Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Das Fernabsatzgesetz gilt hingegen nicht bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern. Es muss auf der Verkäuferseite ein Unternehmer beteiligt sein. Außerdem gilt:
Kurz: Man muss im Einzelfall entscheiden, ob ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz gilt oder nicht. Im Zweifel ist von einem Widerrufsrecht auszugehen, zumal Umgehungen nach dem Fernabsatzgesetz unzulässig sind. Damit muss der Händler ein Widerrufsrecht einräumen und die Informationen nach der Informationspflichtverordnung zugänglich machen. Das gilt natürlich auch für gebrauchte Waren. |
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Passivkredit | Büroautomation | Ratingklassen der deutschen Kreditwirtschaft | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |