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Ferienjob
Für viele Schüler und Studenten heißt Ferienzeit auch Jobzeit. Als Ferienjob werden Gelegenheitsarbeiten von Schülern oder Studenten bezeichnet, die sich in den Ferien etwas Geld verdienen wollen. Für diese Jobs gelten andere steuer- und versicherungsrechtliche Regelungen als für reguläre Erwerbstätigkeiten. Dabei ist vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer zu beachten, dass die Regeln für Studenten, Schüler und andere Aushilfen unterschiedlich sind. Zahlreiche Schüler und Studenten verdienen während der Schul- oder Semesterferien nebenher etwas Geld. Manche üben auch außerhalb der eigentlichen Ferienzeit eine bezahlte Nebentätigkeit aus. In der Regel sind dies vorübergehende Arbeitsverhältnisse und das dabei erzielte Einkommen bleibt gering. Deshalb gelten für diese Ferienjobs und Nebenverdienste von Schülern und Studenten andere steuer- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, als für eine Vollzeitbeschäftigung. Aber nicht jeder Schüler- oder Studentenjob ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Studenten wurde 1996 die Rentenversicherungspflicht eingeführt. Genauso ist zu beachten, dass es sich bei vielen Jobs von Schülern rechtlich um verbotene "Kinderarbeit" handeln kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind. Hier finden Sie das Gesetz im Wortlaut: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/ Beschäftigungsverhältnisse Kinder bis 14 JahreBis 14 Jahre gilt der junge Mensch gesetzlich als Kind. Wer nicht älter als 14 ist, darf laut Gesetz nicht arbeiten. Nur in Ausnahmefällen dürfen Kinder bereits mit 13 Jahren Geld verdient, jedoch nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern und nicht mehr als 2 Stunden am Tag. Ist dies der Fall, dürfen die Kinder nur leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören Beschäftigungen wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder etwa Nachhilfeunterricht erteilen. Allerdings dürfen 13- und 14-Jährige nicht vor Beginn der Schule, während der Unterrichtszeit bzw. abends nach 18 Uhr arbeiten. Absolutes Arbeitsverbot für Kinder herrscht an Wochenenden und Feiertagen. Jugendliche ab 15 JahreFür Jugendliche - also Schüler zwischen 15 und 18 Jahren - gelten andere Regeln. Sie sind laut Gesetz keiner Kinder mehr, sondern Jugendliche. Aber auch für sie unterliegt die Ferienarbeit gesetzlichen Grenzen: Sie dürfen maximal vier Wochen pro Jahr im Ferienjob arbeiten. Die vier Wochen können am Stück oder auf das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Insgesamt dürfen Schüler nur 20 Ferienjob-Tage arbeiten. Grundsätzlich dürfen Jugendliche täglich nur 8 Stunden arbeiten, Pausen zählen nicht dazu. Die maximale Wochenarbeitszeit eines Ferienjobs darf somit nicht über 40 Stunden hinausgehen. Die Ausübung eines Ferienjobs ist auch für sie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen verboten. Nur in Ausnahmefällen- wie in Gaststätten, an Kiosken und in Krankenhäusern- dürfen Schüler an diesen Tagen arbeiten. Allerdings nur dann, wenn zwei Wochenenden im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Eine ärztliche Untersuchung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist nicht erforderlich. StudentenStudenten dürfen soviel jobben und verdienen wie es die eigene Studiensituation zulässt. Das Studium muss laut Gesetzgeber allerdings vorrangig bleiben. Der Gesetzgeber nimmt dies an, wenn Studenten regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche bzw. 26 Arbeitswochen pro Jahr arbeiten. Arbeitszeiten außerhalb der Vorlesungszeiten, beispielsweise Wochenend- oder Semesterjobs, werden nicht dazu gezählt. Entsprechende Arbeitsnachweise sollten aber stets zur Verfügung stehen. Studenten benötigen für ihre Tätigkeiten eine Lohnsteuerkarte. Sozialversicherungsrecht Für SchülerWer noch Schüler einer allgemeinbildenden Schule ist und ausschließlich während einer Ferienperiode - also entweder während der Sommer-, Oster- oder Herbstferien - arbeitet, muss keine Abgaben an die Sozialversicherung zahlen. Hier gelten grundsätzlich die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen. Vom Lohn werden keine Abzüge für die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Das gilt selbstverständlich auch für die Pflegeversicherung. Dabei spielt die Höhe des Einkommens, das in den "großen Ferien" erzielt wird, keine Rolle. Anders ist es nach der Schulentlassung: Wer zwischen Schulabschluss und Beginn eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses eine Aushilfsbeschäftigung übernimmt, ist bereits berufsmäßiger Arbeitnehmer. Wer zwischen Schulabschluss und Studium oder zwischen Schulabschluss und Wehrdienst eine Aushilfstätigkeit übernimmt, beginnt noch nicht mit dem Berufsleben. Er gilt deshalb auch als berufsmäßiger Arbeitnehmer. Für StudentenDer Studentenstatus (immatrikuliert an einer Fachhochschule, Hochschule, Universität oder Akademie) ermöglicht es Studenten auch über die Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro-Jobs) hinaus weitestgehend krankenpflege- und arbeitslosenversicherungsfrei zu jobben. In den Semesterferien können Studenten auch eine so genannte kurzfristige Betätigung ausüben. Diese ist sozialversicherungsfrei und die Einnahmen werden nicht mit Erlösen aus anderen Jobs zusammengerechnet. Die Bedingung: Die kurzfristige Beschäftigung ist im voraus auf maximal 50 Tage bzw. zwei Monate im Jahr befristet. Mehrere kurzfristige Jobs sind also möglich, solange die Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Wird die Zeitgrenze jedoch überschritten, tritt in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht ein. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hingegen bleibt Versicherungsfreiheit bestehen. Dauert der Aushilfsjob länger als zwei Monate, ist er nicht geringfügig. Dann besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, d.h. für die gesamte Dauer sind normale Pflichtbeiträge zu zahlen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt der Aushilfsjob während der gesamten Semesterferien versicherungsfrei. Studenten werden als Arbeitnehmer angesehen, wenn im Laufe eines Jahres mehrere Aushilfsjobs - mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden- die Grenze von 26 Wochen überschreiten. Aushilfsjobs, die diese Grenze überschreiten, sind versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
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