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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Erhebungsformen der Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer kennt die Erhebungsformen "Lohnsteuer" und "Kapitalertragssteuer". Der Zinsabschlag ist eine Unterform der Kapitalertragssteuer. Was sie zu welchen Sätzen besteuern, erfahren Sie hier.

Einkommensteuer

Sie ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Weil rund 90 Prozent der Unternehmen Personengesellschaften sind, unterliegen auch sie der Einkommensteuer. Nach §2 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes werden besteuert:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbständiger Arbeit,
  • nichtselbständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Sie werden durch Dritte (Arbeitgeber beziehungsweise Kreditinstitute) an das Finanzamt abgeführt. Erst im Zuge der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Steuerpflichtige je nach der Höhe seiner Einkünfte die Steuer ganz oder teilweise zurück fordern.

Bei Erhebung der Einkommensteuer wird durch zahlreiche Regelungen (z.B. Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Progressionsvorbehalt) die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in festgelegten Grenzen berücksichtigt.

Die Einkommensteuer wird aber auch zu wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Zwecken eingesetzt. So wird zum Beispiel versucht, durch Sonderabschreibungen oder Förderungen den Steuerpflichtigen indirekt in seinem Handeln zu lenken (Beispiel: Eigenheimzulage).

Die Einkommensteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Sie gehört zu den Gemeinschaftssteuern: Das Aufkommen steht zur Hälfte dem Bund und zur Hälfte den Ländern zu. Jedes Land beschließt per Gesetz, wie viel Prozent vom Länderanteil den Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließt.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Lohnsteuer unterliegen abhängige Beschäftigte mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. In Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnissen (, die sich in Steuerklassen ausdrücken,) wird die Lohnsteuer berechnet und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Im Rahmen der jährlichen Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer wird die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der errechneten Steuerschuld verrechnet. In vielen Fällen kommt es zur teilweisen Rückzahlung der bereits abgeführten Lohnsteuer.

Kapitalertragsteuer

Auch die Kapitalertragsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, sind die Kreditinstitute (Banken, Sparkassen, Fondsgesellschaften) verpflichtet, die Kapitalertragsteuer direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die erzielten Kapitalerträge werden daher nicht im vollen Umfang, sondern vermindert um die Kapitalertragsteuer dem Anleger ausgezahlt. Ob es zum endgültigen Abzug kommt, richtete sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, da die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung der Einkommensteuer zur Anrechnung kommt. Entscheidend ist somit, wie viel Einkünfte insgesamt erzielt wurden, denn danach richtet sich der Steuersatz.

Auf die Hälfe der Gewinnanteile (Dividenden) zum Beispiel aus Aktien, Anteilen an einer GmbH oder an einer Genossenschaft wird eine Kapitalertragsteuer von 20 Prozent (2005) erhoben. Kapitalanlagen die verzinst werden, unterliegen vollständig einer Kapitalertragsteuer von 30 Prozent (2005). Zu den Zinspapieren gehören unter anderem: Bundesschatzbriefe, Anleihen, Finanzierungsschätze, Pfandbriefe und Bundesschuldverschreibungen.

Zinsabschlag

Der Zinsabschlag ist eine Form der obern beschriebenen Kapitalertragsteuer. Er beträgt 2005 30 Prozent vom Kapitalertrag und wird durch das Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder das Freistellungsvolumen bereits überschritten wurde. Erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer wird der Zinsabschlag mit der zu zahlenden Einkommensteuerschuld dann verrechnet. Folgende Kapitalerträge unterliegen nicht dem Zinsabschlag: Guthaben auf Girokonten, die nicht mit mehr als einem Prozent versteuert werden; Zinsen, die je Guthaben nicht mehr als 10 Euro im Jahr betragen und nur einmal im Jahr gutgeschrieben werden sowie unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Gewährung von Sparzulage) die Zinsen auf Bausparguthaben.

Quellen: Steuerlexikon, Bund der Steuerzahler und Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung



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