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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Gewerbetreibender, Selbständiger und Freiberufler synonym verwendet. Das ist eigentlich falsch, denn unter steuerrechtlichen Aspekten gibt es deutliche Unterschiede. Denn nur der gewerbliche Unternehmer zahlt Gewerbesteuer, alle Freiberufler sowie Land- und Forstwirte nicht. Die Selbständigkeit erfordert nach deutschem Steuerrecht zwingend die Tätigkeit auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Außerdem sind die Nachhaltigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht wichtige Kriterien, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sind :
Freiberufliche Tätigkeit Im Unterschied zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergeben sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in der Regel keinen Betrieb voraussetzet - in der Praxis meist freiberufliche Tätigkeiten, die im Einkommensteuergesetz nur durch die Aufzählung der wesentlichsten Berufsgruppen beschrieben wird. Man nennt sie deshalb auch Katalogberufe. Dazu kommen stark ähnelnde Tätigkeiten und wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Für eine wissenschaftliche Tätigkeit muss immer eine entsprechende Qualifikation vorliegen. Für die künstlerische Betätigung ist es wichtig, dass der Künstler "eigenschöpferisch tätig" ist. Bei Musikern oder Malern nehmen die Finanzämter z.B. an, dass es sich um einen Künstler handelt. Bei Fotografen hingegen wird häufig anders argumentiert - es entscheidet der Finanzbeamte im Einzelfall. Zur Anerkennung der schriftstellerischen Tätigkeit ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend erforderlich, dass der Schriftsteller" eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache" (so der Bundesfinanzhof am 22.11.1979 BStBl II 1980, S.152) für die Öffentlichkeit produziert. Bei der unterrichtenden Tätigkeit ist es gleichgültig, ob die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten auf theoretischem oder praktischem Weg erfolgt. Bei der erzieherischen Tätigkeit können auch rein pädagogische Ziele im Vordergrund stehen - z.B. soziale Fähigkeiten wie Weiterbildung der Persönlichkeit oder ähnliches. Doch auch hier gibt es Unterscheidungen im Einzelfall: Während ein Kinderheim in Regel eine erzieherische Tätigkeit voraussetzt, ist ein Kindererholungsheim mit allgemeiner Betreuung keine erzieherische Tätigkeit und damit ein Gewerbebetrieb. Die folgenden Tätigkeiten gelten als selbständig und nicht als freiberuflich: Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter, Aufsichtsräte für Aktiengesellschaften, aber auch Tagesmütter. Es ist möglich, sowohl freiberuflich als auch gewerbliche Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. Grundsätzlich sind dabei für die Steuer die betreffenden Einnahmen und Ausgaben eindeutig zuzuordnen. Sind die beiden Tätigkeiten gar nicht voneinander zu trennen, so entscheidet das "Gesamtgepräge", ob die Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist. Gewinn Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögen der Selbständigen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Vermögen der Selbständigen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei steuerpflichtigen Selbständigen, die keine Bücher führen, wird als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt.
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Weitere Begriffe : Kompensatorische Fazilität | Gesellschaft Public Relations Agenturen e.V. | System, kognitives | ||||||||||||||||||||||||||||
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