Diskriminierung
unterschiedliche Behandlung von gleich zu Behandelndem oder gleiche Behandlung von unterschiedlich zu Behandelndem. a) Im binnenwirtschaftlichen Wettbewerb: z.B. in Form der Preisdifferenzierung oder generell durch mittelbare oder unmittelbare unterschiedliche Behandlung im Geschäftsverkehr ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Gemäss -3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 20 Abs. 1) ist letzteres als Wettbewerbsbeschränkung nicht nur bei Kartellen und Unternehmen mit Marktbeherrschung untersagt (Diskriminierungsverbot), sondern erstreckt sich seit der Kartellnovelle 1973 auch auf das mißbräuchliche Verhalten von Unternehmen mit überragender Marktstellung (z.B. den Tatbestand, dass bei Knappheit von Gütern nur konzerngebundene Gesellschaften beliefert werden) und mit selektivem Vertrieb (z.B. von Markenartikeln an eine bestimmte Händlerschaft).
b) Im Außenwirtschaftsverkehr bezüglich des Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrs: Die internationale Arbeitsteilung mittels freien Austauschs von Gütern und Leistungen wird erschwert, z.B. durch Verweigerung der Meistbegünstigung, nach Ländern differenzierende Zollsätze, Kontingente sowie Devisenbestimmungen. Deren Beseitigung bzw. Umgestaltung in nicht diskriminierende Maßnahmen streben insbes. das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (weltweit) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (westliche Industrieländer) durch Liberalisierung des Außenwirtschaftsverkehrs an. c) In der Preistheorie bzw. Mikroökonomik: Tatbestand der Preisdifferenzierung durch einen Anbieter.
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