Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Kartell
Unter einem Kartell versteht man Verträgen oder Beschlüssen zwischen Unternehmen, die dazu dienen, die Erzeugung oder den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen. Dadurch kommt es zu einer mehr oder weniger starken Beschränkung des Wettbewerbs. Die Unternehmen bleiben trotz der Verträge, Beschlüsse oder ihres abgestimmten Verhaltens rechtlich selbständig. Kartelle sind Vereinbarungen zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen, die einem gemeinsamen Zweck dienen und geeignet sind den Wettbewerb in Bezug auf die Handlungs- und Entschließungsfreiheit der Marktteilnehmer zu beschränken. Sie streben damit ähnlich wie bei einem Monopol eine marktbeherrschende Stellung an. Kartellverträge werden zwischen Unternehmen geschlossen, die auf dem selben Markt tätig sind. Kartelle können unterschieden werden, nach dem von den Absprachen erfassten Aktionsparameter, nach dem Grad der Wettbewerbsbeschränkung oder nach dem Zweck der Kartellbildung. Kartelle können nicht generell als schädlich für die Wirtschaft angesehen werden. Man muss die Art des Kartells und den Zweck der Kartellbildung in jedem Einzelfall genau untersuchen. Die Gefahr, dass sich Unternehmen mit Hilfe von Kartellbildung dem "lästigen" Wettbewerb entziehen, besteht aber immer bei solchen Vertragsabschlüssen. Je ähnlicher sich die Unternehmen auf einem bestimmten Markt sind, desto größer ist die Versuchung, gemeinsam den Markt aufzuteilen und gegen Neuanbieter abzuschotten. In Deutschland sind Kartellverträge generell verboten und unwirksam, wenn sie dazu geeignet sind, die Erzeugung von Waren und Dienstleistungen oder die Marktverhältnisse durch Wettbewerbsbeschränkung zu beeinflussen. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) sind einige Tatbestandsmerkmale aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit ein Kartellvertrag als unwirksam gilt. Zentrales Kriterium hierbei ist die Wettbewerbsbeschränkung. Nur wenn durch den Kartellvertrag eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt ist oder der Vertrag dazu geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, gilt er als unwirksam. In Ausnahmefällen können Kartelle legalisiert werden, obwohl sie dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken. Solche Kartelle können durch Anmeldung beim Bundeskartellamt legalisiert werde. Man unterscheidet verschiedene Arten von Legalisierungsverfahren, die von dem Grad der Wettbewerbsbeschränkung, den das Kartell verursacht, abhängig sind. Aus der Möglichkeit, Kartellverträge zu legalisieren, wird deutlich, dass nicht jede Wettbewerbsbeschränkung von den Wettbewerbsbehörden als generell schädlich angesehen wird. Es gibt verschiedene Argumente, die eine gewisse Beschränkung des Wettbewerbs rechtfertigen. So kann argumentiert werden, dass zu viel Wettbewerb den Markt für Produzenten und Konsumente unübersichtlich macht und generell zu Kostensteigerungen auch bei den Abnehmern führt. Aus diesem Grund können beispielsweise Normen- und Typenkartelle legalisiert werde. Ein weiteres Argument für eine gewisse Beschränkung des Wettbewerbs kann sein, dass durch Absprachen über Rationalisierungsmaßnahmen zwischen den Herstellern die Produktivität der Unternehmen und die Versorgung der Verbraucher verbessert wird. Ein oft aufgeführter Grund für die Legalisierung bestimmter Kartelle ist, dass mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit einer Gegengewichtbildung gegen marktstarke Großunternehmen gegeben werden soll. Kartelle, die mit diesem Argument erlaubt werden können, sind beispielsweise Kooperations- und Einkaufskartelle kleiner und mittlerer Unternehmen. Alle diese Argumente sind durchaus kritisch zu sehen, weil sie dazu führen können, dass der Wettbewerb unter allerlei Vorwänden durch Kartellverträge immer mehr beschränkt wird und dadurch nicht mehr Leistung über Erfolg oder Mißerfolg der Unternehmen entscheidet, sondern Absprachen zwischen Unternehmen. Neuen und innovativen Unternehmen wird die Möglichkeit genommen in den Markt vorzudringen. Auf der anderen Seite verbleiben durch diese Verträge oder Beschlüsse weniger leistungsfähige Unternehmen im Markt, die ansonsten durch die Auslese des Wettbewerbs aus dem Markt ausgeschieden währen. Kartellverträge, wie beispielsweise Normen- und Typenkartelle, verhindern außerdem oftmals technische Innovation und Verbesserung. Nicht immer sind Kartelle schriftliche Verträge, sondern oftmals einfach regelmäßige Treffen, bei denen wegen der leichteren Geheimhaltung nur mündliche Vereinbarungen getroffen werden. Ein Beispiel sind die so genannten Frühstückskartelle, bei denen sich die Geschäftsführer der Unternehmen zum scheinbar harmlosen Informationsaustausch treffen und dabei gemeinsame Vorgehensweisen beschließen, um den Wettbewerb auszuschalten. In diesen Fällen haben es die Kartellbehörden besonders schwer den Unternehmen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen nachzuweisen, da jegliches schriftliche Beweismaterial fehlt.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : mittelbare Beteiligung | Schema, deskriptives | polity | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |