Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
BaFin und Bundesbank - als ebenfalls wichtige Institution der materiellen Bankenaufsicht - arbeiten nach Massgabe des KWG zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Massgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Bundesbank. Laufende Überwachung beinhaltet insb. Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, Prüfungsberichte und Jahresabschlussunterlagen sowie Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und Bewerten von Prüfungsfeststellungcn. Die laufende Überwachung durch die Bundesbank erfolgt i. d.R. durch ihre Hauptverwaltungen. Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der BaFin zu beachten. Richtlinien der BaFin zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Bundesbank. Kann Einvernehmen nicht innerhalb angemessener Frist hergestellt werden, erlässt das BMF solche Richtlinien im Benehmen mit der Bundesbank. Aufsichtsrechtliche Massnahmen, insb. Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschl. Prüfungsanordnungen nach KWG trifft die BaFin gegenüber den Instituten. Die BaFin legt die von der Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen i. d.R. ihren aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu Grunde. BaFin und Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Bundesbank hat insoweit der BaFin auch Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhebungen erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die BaFin zu hören. Die o. a. Zusammenarbeit und Mitteilungen schliessen Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach KWG dürfen BaFin und Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Bundesbank hat bei jedem zehnten von der BaFin durchgeführten Abruf personenbezogener Daten Zeitpunkt, Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, -Sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Vorgesagtes gilt entspr. für Datenabrufe der Bundesbank bei der BaFin. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt. BaFin und Bundesbank können gemeinsame Dateien einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur hins. der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen unvzgl. mit. Die Richtigkeit der Daten ist unvzgl. zu prüfen, erforderlichenfalls unvzgl. zu berichtigen, zu sperren und zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ferner: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zusammenarbeit mit anderen Stellen.
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