Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die BaFin meldet der EU-Kommission: 1. Erteilung einer Geschäftsbetriebserlaubnis an ein Einlagenkredit-, E-Geldinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen; 2. Erteilung einer Geschäftsbetriebserlaubnis an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; 3. Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den diese zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat werden; 4. Anzahl und Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Staat nicht zustande gekommen ist, weil die BaFin die Angaben nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; 5. Anzahl und Art der Fälle, bei denen Massnahmen nach § 53 b Abs. 4, 5 KWG ergriffen wurden; 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkredit-, E-Geldinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei Errichtung von Zweigniederlassungen, Gründung von Tochterunternehmen, Betreiben von Bankgeschäften, Erbringen von Finanzdienstleistungen oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 - 8 KWG in einem Drittstaat haben; 7. den Erlaubnisantrag eines Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; 8. gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung nach Nr. 3. Die BaFin unterrichtet die EU-Kommission über: 1. Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat; 2. Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des EWR in Bezug auf Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet; 3. gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3 KWG. Die BaFin hört die EU-Kommission vorab in bestimmten Fällen.
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