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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ZusammenarbeitspflichtenDas KWG sieht vor, dass die BaFin mit verschiedenen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammenarbeitet. Dies erfolgt auf der Grundlage des KWG vor allem mit der Bundesbank, die ebenfalls wichtiges Organ der materiellen Bankenaufsicht ist. Ferner kann sich die BaFin bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen, z.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zusammenarbeitspflichten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Prüfungseinrichtungen der Verbände der Banken usw. Bei der Aufsicht über Banken, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht auf konsolidierter Basis bei Banken, arbeiten die BaFin und, soweit sie im Rahmen des KWG tätig wird, die Bundesbank mit den Behörden des betr. Mitgliedstaates zusammen. Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates, die die Aufsicht auf konsolidierter Basis betreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. |
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Weitere Begriffe : Generationskonflikt | Wirklichkeitskontrolle | Konditionalprogramm | ||||||||||||||||||||||||||||
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