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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmässige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach AO, steht § 30 AO Mitteilungen an die BaFin über das Verfahren und über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; Gleiches gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Ver- gehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. Bei Aufsicht über Institute, die in einem anderen EWR-Staat Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Instituts- oder Finanzholdinggruppen arbeiten BaFin und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betr. Staates zusammen. Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts; 2. Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster Basis; 3. Anordnungen der BaFin sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die BaFin; 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der BaFin; 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungs-, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bussgeldsachen zuständigen Gerichten. Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die BaFin die zuständigen Stellen der anderen EWR-Staaten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. Die BaFin teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Massnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstösse eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.



 
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