Benchmarkrisikogewichte
Nach Basel II erfolgt die Festlegung der Benchmarkrisikogewichte im IRB-Basisan-satz u. a. mit Hilfe von Kreditrisikomodellen. Die relativen Risikogewichte legen die Steilheit der Kurve der Benchmarkrisikogewichte fest. Die absolute Höhe der Benchmarkrisikogewichte ergibt sich aus dem Ziel, die Eigen-mittelunterlegung für das Kreditrisiko auf durchschnittlich 6,4% zu kalibrieren (8% Eigenkapitalanforderung abzgl. 1,6%-Punkte für operationelles Risiko) und hängt stark von der Verteilung der Risikoaktiva des repräsentativen Durchschnittsportfolios auf die verschiedenen Ratingklassen ab. Kreditrisikomodelle ermitteln im ersten Schritt das ökonomische Kapital für das gesamte Kredit-portfolio einer Bank und alloziieren dieses im zweiten Schritt auf die einzelnen Kredite. Die Höhe des ökonomischen Kapitals für einen einzelnen Kredit hängt i. d.R. nicht nur von dessen Charakteristika, sondern zusätzlich von der Portfoliozusammensetzung ab. Dieser Effekt ist bei der Eigenmittelunterlegung, die nur von den Charakteristika des Kredits (z.Benchmarkrisikogewichte dessen Ausfallwahrscheinlichkeit) abhängen soll, nicht erwünscht. Unter 2 Annahmen jedoch hängt die Allokation des ökonomischen Kapitals auf die verschiedenen Kredite nicht von der Portfoliozusammensetzung ab: 1. Es gibt nur einen systematischen Risikofaktor, der die Korrelationen zwischen den Kreditnehmern beeinflusst; 2. das Portfolio ist unendlich bzw. asymptotisch granulär. Bei der Festlegung der relativen Risikogewichte im IRB-Ansatz hat sich der Baseler Aus-schuss deshalb für ein Singlefaktor-Kreditrisikomodell entschieden und ein asymptotisch granuläres Portfolio unterstellt. Gleichzeitig wird in Abhängigkeit von der Granularität des Portfolios eine Anpassung der Eigenkapitalanforderung vorgenommen, um die Auswirkungen der vereinfachenden Annahme 2 zu korrigieren. Die Annahme 1 stellt jedoch eine grössere Einschränkung dar, denn es wird de facto unterstellt, dass ein monolythischer Konjunkturzyklus existiert, der alle Kreditnehmer beeinflusst. Um das risikogewichtete Aktivum für einen Kredit zu erhalten, wird das EAD eines Kredits mit dem Risikogewicht multipliziert, und die Multiplikation dieses Ergebnisses mit 8% ergibt die Eigenkapitalanforderung für den Kredit. Die Funktion für die Risikogewichte hängt von der Risikoaktivaklasse ab. Bislang wurde eine Funktion für Kredite an Unternehmen, Banken und Staaten sowie eine andere für Kredite an Privatkunden festgelegt. Bei Anwendung des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes wird die Restlaufzeit bankintern bestimmt als die maximale Zeit, die der Kreditnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Anspruch nehmen darf. Sie beträgt mind. 1 ein Jahr und max. 7, d.h. langfristige Forderungen gehen mit einer Restlaufzeit von max. 7 Jahren in die Berechnung ein. Sie wird beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz also nicht wie im IRB-Basisansatz pauschal mit 3 Jahren angesetzt, sondern fliesst in ihrer tatsächlichen Höhe ins Risikogewicht ein. Die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kredits an ein Unternehmen wird grunds. in beiden Ansätzen durch die Ausfallwahrscheinlichkeit der internen Ratingklasse bestimmt, der der Kreditnehmer zugewiesen wurde. Liegt die von der Bank selbst geschätzte Einjahresausfallwahrscheinlichkeit unter 0,03 %, wird für die Ermittlung des Risikogewichts eine Mindestausfallwahrscheinlichkeit von 0,03% zu Grunde gelegt. Bei der internen Schätzung der Einjahres-ausfallwahrscheinlichkeit ist von einem langjährigen Durchschnitt auszugehen. Falls ein Kredit durch Garantie oder Kreditderivat gesichert ist, wird sie für den besicherten Teil des Kredits reduziert, wobei ein gewichteter Durchschnitt zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers und des Garantiegebers gebildet wird. Wendet eine Bank den IRB-Basisansatz an, so ist von der Bankenaufsicht für unbesicherte Forderungen ein LGD von 50% und für unbesicherte nachrangige Forderungen von 75 % vorgegeben. I.Ggs. dazu nutzen Banken, die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz anwenden, eigene LGD-Schätzungen. Im IRB-Basisansatz werden die im Standardansatz anerkannten Sicherungsinstrumente (finanzielle Sicherheiten) und Sicherheiten in Form von gewerblichen oder Wohnimmobilien berücksichtigt. Andere Sicherheiten werden im IRB-Basisansatz nicht als risikomindernd angerechnet. Durch anerkannte Sicherheiten erfolgt eine Reduzierung der LGD. Die Haircuts werden wie im Standardansatz berechnet. EAD ist im IRB-Basisansatz bei Bilanzpositionen der Buchwert des Kredits und bei ausserbilanziellen Geschäften (mit Ausnahme von De- visen-, Zins-, Aktien- und Rohwarenderivaten) die zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Kreditlinie, multipliziert mit einem Kreditumrechnungsfaktor (Cre-ditconversion-Factor) von 75%. Ausgenommen hiervon sind nicht fest zugesagte Kreditlinien, zu jeder Zeit von der Bank kündbare Fazilitäten oder Fazilitäten, die eine automatische Kündigung beinhalten, z. Benchmarkrisikogewichte bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers. Im fortgeschrittenen IRB-Ansatz werden EAD auf der Basis eigener Schätzungen für Kreditumrechnungsfaktoren zugelassen. Für Devisen-, Zins-, Aktien- und Rohwarenderivate wird nach der Marktbewertungsmethode ein Kreditäquivalenzbetrag aus Wiederbeschaffungskosten plus Addon für geschätzte zukünftige Forderungen abhängig von Kreditart und Restlaufzeit berechnet.
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