Benchmarkzuteilung
Die EZB veröffentlicht jeweils am Ankündigungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts - d.h. einen Tag, bevor die Entscheidung über das Zuteilungsvolumen getroffen wird - ihre Prognose der durchschnittlichen autonomen Faktoren (d. h. der Posten der konsolidierten Bilanz des Eurosystems, die normalem, nicht mit geldpolitischen Geschäften zusammenhängen, aber dennoch die Liquiditätsausstattung der Banken beeinflussen). Damit wird den Geschäftspartnern eine Orientierungshilfe für die Gebotserstellung und für ihre Einschätzung der Zuteilungsentscheidung der EZB geboten. Die EZB veröffentlicht darüber hinaus jeweils am Zuteilungstag eines HRG eine aktualisierte Prognose zu den autonomen Liquiditätsfaktoren, um möglichen Prognoseänderungen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist die EZB dazu übergegangen, ihre Berechnung der Benchmarkzuteilung (sowohl am Ankündigungs- als auch am Zuteilungstag der HRG) zu veröffentlichen. Das Konzept der Benchmarkzuteilung beinhaltet: Um festzustellen, wie viel Liquidität mit den HRG bereitgestellt werden soll, beurteilt die EZB zunächst den Liquiditätsbedarf des Bankensystems und berechnet anschliessend die Benchmarkzuteilung. Hierbei handelt es sich um den Zuteilungsbetrag, der es den Geschäftspartnern erlaubt, ihre Mindestreservepflicht im Zeitraum bis zur Abwicklung des darauf folgenden HRG unter Berücksichtigung der über die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte oder sonstige Offenmarktgeschäfte bereits bereitgestellten Liquidität problemlos zu erfüllen. Dabei errechnet sich der Liquiditätsbedarf 1. aus Liquiditätsungleichgewichten, die in der betr. Mindestreserveerfüllungsperiode bereits aufgetreten sind; 2. aus der EZB-Prognose zu den autonomen Faktoren; 3. aus der EZB-Prognose zu den Überschussreserven. Benchmarkzuteilung ist dann der Betrag, der auf der Grundlage aller Liquiditätsschätzungen der EZB normalerw. erforderlich ist, um am kurzfristigen Geldmarkt ausgeglichene Bedingungen herzustellen. Bei ausgeglichener Liquidität sollte der Tagesgeldsatz normalerw. in der Nähe des Mindestbietungssatzes liegen. Die Benchmarkzuteilung dient der EZB bei ihrer Entscheidung über die tatsächl. Zuteilung als Grundlage. U.U. kann die EZB jedoch vom Benchmarkbetrag abweichen, um z.Benchmarkzuteilung einer Divergenz der kurzfristigen Geldmarktsätze vom Mindestbietungssatz des HRG zu begegnen, odet wenn Sonderfaktoren einer gleichmässigen Liquiditätsverteilung am Geldmarkt entgegenstehen (wie etwa während der Eurobargeldumstellung oder nach den Terroranschlägen 2001). Diese Kommunikationspolitik dient in erster Linie dazu, Fehleinschätzungen im Hinblick darauf, ob die EZB ausgeglichene Liquiditätsbedingungen anstrebt, zu beseitigen. So kam es in der Vergangenheit z. Benchmarkzuteilung zwischen dem Ankündigungstag eines HRG und dem Tag, an dem die Entscheidung über das Zuteilungsvolumen des HRG getroffen wurde, häufig zu Veränderungen der Liquiditätsprognose. Infolgedessen traf die EZB ihre Zuteilungsentscheidung auf der Basis einer anderen Liquiditätsschätzung, die dem Markt nicht zur Verfügung stand. Dies führte bei den Marktteilnehmern zu Unsicherheit darüber, ob die Zuteilungsentscheidung auf eine veränderte Prognose oder eine bewusste politische Entscheidung zurückzuführen war. Mit der Veröffentlichung einer aktualisierten Prognose zu den autonomen Faktoren am Zuteilungstag des HRG verringert die EZB diese Unsicherheit. Darüber hinaus können die Geschäftspartner durch die Veröffentlichung der aktualisierten EZB-Prognose Veränderungen bei den wichtigsten der Berechnung des Benchmarkzuteilungsbetrags zu Grunde liegenden Faktoren unmittelbar erkennen. Alle zur Berechnung der Benchmarkzuteilung erforderlichen Posten - ausser der Prognose zu den Überschussreserven - werden von der EZB über Wirtschaftsinformationsdienste bekannt gegeben. Die von der EZB veröffentlichte Benchmarkzuteilung wird auf die nächsten 500 Mill. Euro gerundet.
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