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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mindestreservepflicht

Mindestreservepflichtig sind prinzipiell alle in den Teilnehmerländern niedergelassenen Kreditinstitute. Die im Euro-Gebiet niedergelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Euro-Währungsraumes haben, unterliegen ebenfalls der Mindestreservepflicht Nicht mindestreservepflichtig sind dagegen die Zweigstellen von im Euro-Gebiet ansässigen Instituten, wenn die Zweigstellen ihren Sitz außerhalb des Euro-Währungsraumes haben. – Befreiung von der M.: (1) Institute können freigestellt werden, wenn die Europäische Zentralbank (EZB) eine Mindestreservepflicht für nicht zweckmäßig hält und die Freistellung nicht zur Diskriminierung anderer Institute führt. (Ferner muss es sich bei dem betreffenden Institut um ein Institut handeln, dessen gesamten Einlagen für regionale oder internationale Entwicklungshilfe zweckgebunden sind, das keine Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten ausübt oder das ein Spezialinstitut ist.) (2) Die EZB kann eine Befreiung von der Mindestreservepflicht für Institute aussprechen, die sich in Liquidation oder Sanierung befinden. – Um auch nach außen Transparenz über die Mindestreservepflicht zu schaffen, führt die EZB zwei Verzeichnisse: (1) Verzeichnis aller mindestreservepflichtigen Institute; (2) Verzeichnis aller von der Mindestreservepflicht befreiten Institute (mit Ausnahme der in Sanierung befindlichen). Beide Verzeichnisse sind am letzten Geschäftstag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) eines jeden Kalendermonats öffentlich zugänglich; sie definieren die Mindestreservepflicht für die folgende Erfüllungsperiode. Vgl. auch: Mindestreservepolitik des ESZB Mindestreserve, Mindestreservepolitik. mindestrcscrvcpflichtige



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