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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beitragssatzstabilität

In der Gesundheitswirtschaft: Der Begriff der Beitragssatzstabilität bezeichnet die Stabilität des als Prozentsatz festgelegten durchschnittlichen Beitragssatzes der Sozialversicherung insgesamt bzw. speziell der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist für die gesetzliche Krankenversicherung rechtlich in § 71 SGB V normiert. Dort heißt es: Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Betragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Allerdings gibt es Ausnahmen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität: So sind etwa Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) erbracht werden, vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität ausgenommen. Das Gleiche gilt für Ausgabensteigerungen innerhalb von Verträgen zur integrierten Versorgung für die Zeit der Anschubfinanzierung (2004 bis 2006). Um den Vertragspartnern der Selbstverwaltung einen festen Rahmen für die Erhöhungen zu geben, die ohne Verletzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität möglich sind, stellt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen fest. Politischer Hintergrund des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist der Versuch, durch diese Obergrenze für den Anstieg der Kosten, für die die gesetzliche Krankenversicherung aufzukommen hat, die Belastung der Einkommen mit Krankenversicherungsbeiträgen möglichst stabil zu halten. Denn steigende Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung belasten aufgrund der am Lohneinkommen orientierten Beitragsbemessung die Lohnnebenkosten zusätzlich und führen so tendenziell über steigende Lohnkosten zu Beschäftigungsabbau und dem Verlust an internationaler Wettbewerbsfähigkeit. In der Gesundheitswirtschaft: contribution rate stability Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität formuliert das in erster Linie wirtschafts- und finanzpolitische Ziel, die Belastung der beitragspflichtigen Einnahmen (und der Lohnnebenkosten) durch Beitragssatzsteigerungen zu vermeiden (so genannte einnahmeorientierte Ausgabenpolitik). Der Grundsatz lässt Beitragssatzsteigerungen zu, sofern die notwendige medizinische Versorgung auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist, und trägt daher medizinischen Entwicklungen und Veränderungen der Morbiditätsstruktur der Versicherten Rechnung. Ausgabensteigerungen z.Beitragssatzstabilität aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Vorsorgemaßnahmen oder zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) verletzen nicht den Grundsatz der Beitragsstabilität. Die Krankenkassen und Leistungserbringer sind bei Vergütungsvereinbarungen an den Grundsatz im Sinne einer Obergrenze für Vergütungen gebunden. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings zur Förderung der Integrierten Versorgung für solche Verträge, die bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden. Obwohl die Krankenkassen mit Einführung des Gesundheitsfonds die Beitragssätze nicht mehr selbst festlegen, haben sie auch zukünftig den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten; überhöhte Ausgaben haben auch weiterhin Auswirkungen auf den dannbundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz und den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. §§ 71, 140 b SGB V



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