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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beitragssatz, allgemeiner, zusätzlicher, erhöhter und ermäßigter

In der Gesundheitswirtschaft: contribution rate Bis zum Start des Gesundheitsfonds legt jede Krankenkasse den Beitragssatz als Prozentsatz in ihrer Satzung fest. Die gesetzliche Krankenversicherung kennt daher – anders als die Renten- und Arbeitslosenversicherung – noch keinen einheitlichen Beitragssatz. Man unterscheidet in der Krankenversicherung:allgemeiner Beitragssatz,erhöhter Beitragssatz für Fälle, in denen die Krankenkasse ein erhöhtes Krankengeldrisiko trägt,ermäßigter Beitragssatz, z.Beitragssatz, allgemeiner, zusätzlicher, erhöhter und ermäßigter wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Ermäßigte Beitragssätze gelten auch für bestimmte Personengruppen wie Studenten. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen lag am 1. Januar 2007 bei 13,9 Prozent. Alle Mitglieder zahlen durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 seit dem 1. Juli 2005 einen Zusatzbeitrag in Form eines zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Gesetzgeber hatte die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der Aufwendungen für Zahnersatz über einen einheitlichen, einkommensunabhängigen (Fest-)Beitrag wieder verworfen und stattdessen ein Vorziehen des ab 2006 ohnehin vorgesehenen zusätzlichen Beitrags für Mitglieder, verbunden mit einer Anhebung dieses Zusatzbeitrags, beschlossen. Zeitgleich mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurden die Krankenkassen von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Beitragssätze in demselben Umfang abzusenken. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. Januar 2009 legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bis zum 1. November 2008 einen ab 1. Januar 2009 geltenden Beitragssatz fest. Der zusätzliche und der erhöhte Beitragssatz werden aufgehoben. Ein ermäßigter Beitragssatz wird ebenfalls zum 1. Januar 2009 durch Rechtsverordnung festgelegt. §§ 241-248 SGB V



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