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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

Gem.$ §§ 107, 108 BGB kann ein Minderjähriger einen Vertrag, der ihm nicht ledigl. einen rechtlichen Vorteil bringt, wirksam nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters abschliessen. In der täglichen Bankpraxis gibt es faktisch keine Geschäfte, die für den Minderjährigen ledigl. rechtlich vorteilhaft und deshalb ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind. Einen Sonderfall bildet die Auszahlung vom Sparkonto unter Vorlage des Sparbuchs wegen dessen Legitimationswirkung. Damit stellt die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter den absoluten Regelfall dar. Wegen dieser Betrachtungsweise be- stehen die Banken grunds. darauf, dass die gesetzlichen Vertreter rechtzeitig vor dem Geschäftsabschluss einbezogen werden. Fehlt die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei Vertragsabschluss, ist das Rechtsgeschäft bis zur nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam. Für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter reicht die Alleinvertretung nur eines Elternteils i. d. R. nicht aus. S 1629 BGB verlangt gemeinschaftliche Vertretung. Sofern nicht ein Elternteil den anderen ausdrücklich oder stillschweigend zur Alleinvertretung ermächtigt, fehlt es bei einer ledigl. durch einen Elternteil vorgenommenen Zustimmung zu einem Bankgeschäft an einem entscheidenden Wirksamkeitserfordernis. Blosse Behauptung der Übertragung der Alleinvertretung durch den anderen Elternteil ist unzureichend. Die Bank lässt sich aus Rechtssicherheitsgründen zumind. eine schriftliche Erklärung des anderen Elternteils vorlegen. Von der Bank formularmässig vorbereitete Erklärungen, nach denen der bei der Bank erschienene Elternteil erklärt, gleichzeitig auch im Namen des anderen zu handeln, reichen lt. BaFin nicht aus. Bei tatschlicher Verhinderung oder Tod eines Elternteiles steht die gesetzliche Vertretung dem anderen Teil allein zu. Nach Ehescheidung oder bei dauerndem Getrenntleben wird durch das Familiengericht bestimmt, welchem Elternteil die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind zustehen soll. Gesetzlicher Vertreter eines nichtehelichen Kindes ist die Mutter. In Fällen, in denen die Bank Zustimmung der gesetzlichen Vertreter entgegen der gesetzlichen Konzeption nicht eingeholt hat, ist der Vertrag mit dem Minderjährigen schwebend unwirksam. Wird der Minderjährige während der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags volljährig, kann er die Genehmigung eines von ihm geschlossenen Vertrags selbst vornehmen. Dieser wird aber nicht automatisch mit der Volljährigkeit wirksam; erforderlich ist stets eine Genehmigungserklärung, die ausdrücklich oder auch stillschweigend abgegeben werden kann. Die gesetzlichen Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis sind auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Wertentscheidung restriktiv zu handhaben und insb. keiner analogen Anwendung zugänglich. Bei Eröffnung eines Lohn- oder Gehaltskontos durch einen Minderjährigen bewirkt nach § 113 BGB die Ermächtigung des Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter, in Dienst oder Arbeit zu treten, dass der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist, die die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Dagegen findet die Vorschrift auf Ausbildungsverträge keine Anwendung. Das betr. Kreditinstitut muss sich deshalb bei Eröffnung eines Lohn- oder Gehaltskontos ohne Zustimmung der Eltern z.Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch Vorlage des Arbeitsvertrags Klarheit darüber verschaffen, ob ein Arbeitsverhältnis besteht. Ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sind Kontoeröffnungen wirksam, die zur Entgegennahme von Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgen. Barabhebungen sind von § 113 BGB nur bzgl. des Arbeitslohns, nicht jedoch sonstiger Guthaben auf dem Konto gedeckt. Bei Überweisungen kann es bereits an dem erforderlichen engen Sachzusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fehlen. Solange Banken die eindeutigen Bestimmungen des BGB und die in der Verlautbarung der BaFin aufgestellten Grundsätze beachten, werden schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte mit Minderjährigen die Ausnahme bilden. Ist es in Einzelfällen trotzdem zum schwebend unwirksamen Vertrag gekommen, der wegen verweigerter Zustimmung oder Genehmigung rückabzuwickeln ist, hat die Bank bei der Beendigung des Geschäftsverhältnisses massvoll vorzugehen und nach Lösungen zu suchen, bei denen auch die schutzwürdigen Interessen des Minderjährigen voll zur Geltung gebracht werden. Die Abwicklung kann deshalb nur nach Vorschritten des Bereicherungsrechts (SS 812ff. BGB) erfolgen, wobei das Recht des Minderjährigen zu beachten ist, bei Vorliegen entspr. Voraussetzungen Entreicherungseinrede zu erheben. Ausübung sozialen Drucks sowohl auf den Minderjährigen als auch auf die Eltern oder gar Drohung mit einer Meldung an die Schufa sind lt. BaFin unzulässig und laufen ord-nungsgem. Geschäftsführung zuwider.



 
Weitere Begriffe : Star, soziometrischer | Langfristiger Kredit | Verwaltungsausgaben
 
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