Bankgeschäfte mit Minderjährigen, vormundschaftsgerichtliches Genehmigungserfordernis
Bestimmte Geschäfte im Bereich von Scheckverfügungen, Kreditgeschäften sowie bei Kapitalanlagen mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen bedürfen neben der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zusätzl. vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. Ohne diese ist das Geschäft schwebend unwirksam und kann dann nur durch nachträgliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des volljährig Gewordenen wirksam werden. Abgesehen von Bagatellfällen ist es deshalb erforderlich, da ein volljährig Gewordener, der die Genehmigungsbedürftigkeit nicht kennt, von der Bank ausreichend unterrichtet wird.
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