Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Taschengeldparagraph
Die oft als Taschengeldparagraph bez. Vorschrift des §110 BGB ist i. d. R. nicht geeignet, in der täglichen Bankpraxis die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für Kontoeröffnung und -Verfügungen zu ersetzen. Nach § 110 BGB bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Minderjährige die vertragsgem. Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von den gesetzlichen Vertretern oder mit deren Zustimmung von Dritten überlassen worden sind. In der täglichen Praxis wird der Bank regelmässig die Kenntnis darüber fehlen, ob die Mittel auf dem zu eröffnenden Konto zur freien Verfügung des Minderjährigen stehen. Aus den äusseren Umständen bei Kontoeröffnung oder -Verfügung kann nicht ohne Weiteres auf freie Mittelüberlassung geschlossen werden. Die Banken können deshalb nur in eindeutigen Fällen von ausdrücklicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sowohl zur Kontoeröffnung als auch -Verfügung absehen. Die Verfügung über das Konto ohne weitere Zustimmung ist unproblematisch, wenn es auf Veranlassung der gesetzlichen Vertreter - z. Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Taschengeldparagraph als »Taschengeldkonto« o.a. -, geführt wird und die gesetzlichen Vertreter ausdrücklich ihre Zustimmung zur uneingeschränkten Verfügungsberechtigung des Minderjährigen gegeben haben.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|