Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Scheckverfügungen
Bei Ausstellung eines Schecks ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, da der Minderjährige durch die Scheckbegebung eine eigenständige Rechtsverpflichtung gegenüber dem Schecknehmer begründet. Darüber hinaus ist n. herrsch. Mein, zur Wirksamkeit der Ausstellung eines Inhaberschecks durch einen Minderjährigen auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen; der Schutz des Minderjährigen vor den Gefahren aus der Eingehung abstrakter Verpflichtungen ist im BGB besonders stark ausgeprägt. Wird die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht angestrebt, dürfen dem Minderjährigen keine Scheckformulare ausgehändigt werden.
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