Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Kreditgeschäfte
Zur Gewährung von Kredit in jeglicher Form (Darlehen, Raten-, Kontokorrentkredit, Gestattung oder Duldung der Kontoüberziehung, finanzierter Abzahlungskauf, aufgeschobene Zahlungsverpflichtung des Minderjährigen durch Kreditkarte) an einen Minderjährigen reicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht aus. Vielmehr bedarf es auch einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Deshalb müssen die Banken bei sämtlichen finanziellen Transaktionen von Minderjährigen, die ein Kreditgeschäft beinhalten (können), besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Soll zwischen Bank und Minderjährigem ein Kreditvertrag bzw. eines der anderen genannten Geschäfte abgeschlossen werden oder ein Überziehungskredit im Rahmen eines Girokontos eingeräumt werden, ist das Vormundschaftsgericht - grunds. schon während der Vertragsverhandlungen - einzuschalten und um Genehmigung nachzusuchen. Alle Konten von Minderjährigen sind auf Guthabenbasis zu führen. Daher sind wegen der Gefahr einer unkontrollierten Kreditaufnahme ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Vormundschaftsgerichts stillschweigend geduldete Überziehungskredite - unabhängig von Höhe und Dauer der Überziehung - zu vermeiden. Selbst bei vorliegender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist diese Kreditvereinbarung ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung schwebend unwirksam. Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck, für jede betragsmässig noch so geringe Überziehung eines Kontos. Auch durch eine das Minus ausgleichende Einzahlung tritt keine Heilung der Unwirksamkeit ein. Auf Grund dieser klaren Rechtslage müssen die Banken auch im eigenen Interesse grunds. alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit jede Art der Kontoüberziehung bei Minderjährigen bereits im Ansatz verhindert wird. In eng definierten Ausnahmefällen hält die BaFin die Duldung von zeitlich und betragsmässig limitierten Überziehungen zur Wahrung der Interessen der Minderjährigen für vertretbar.
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