Kontoüberziehung
Inanspruchnahme eines Kontokorrentkontos über einen mit der Bank vereinbarten Rahmen hinaus, wobei entweder das Konto kreditorisch zu führen ist oder die Obergrenze des Kontokorrentkredits (Dispokredits) überschritten wird (“geduldete Kontoüberziehungen” i. S. von Nr. 18 AGB Sparkassen). Bei einer Kontoüberziehung sind nach Nr. 12 VI AGB Banken bzw. Nr. 18 AGB Sparkassen im Preisaushang (Preisangabenverordnung) aufgeführte (Überziehungs-)Zinsen zu zahlen. Duldet ein Kreditinstitut eine Kontoüberziehung länger als drei Monate, muss es einen Verbraucher (§1 I VerbrKrG) über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen unterrichten, was auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug geschehen kann (§5 II VerbrKrG).
Vgl. auch: Überziehungskredit
Auch: Überziehung. Kreditinanspruchnahme auf einem Kundenkonto durch den Kunden, ohne dass eine entspr., vorher getroffene Vereinbarung vorliegt, die Bank die Überziehung aber gleichwohl akzeptiert. Der überzogene Betrag ist Überziehungskredit, der Kunden somit formlos - d.h. stillschweigend geduldet oder auch durch mündliche oder schriftliche Zusage - gewährt. Berechnet wird neben den Sollzinsen eine - meist relativ hohe - Überziehungsprovision. Wird irreführend auch für Überziehung eines eingeräumten Kreditlimits verwendet (Überziehungskredit). Auch der Dispositionskredit im breiten Privatkundengeschäft -Überziehungsmöglichkeit auf Lohn- oder Gehaltskonto -ist eine Form der Kontoüberziehung und des Überziehungskredits. Besondere Form ist valutarische (wertstel-lungsmässige) Kontoüberziehung.
Siehe auch: Dispositionskredit.
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