Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Kapitalanlagen mit Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen
Bei Kapitalanlagen mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen können, sofern diese Vertragsverhältnisse länger als 1 Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit fortdauern sollen, zur Wirksamkeit solche Verträge vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedürfen, insb. wenn Rechtspflicht zu regelmässigen Einzahlungen begründet wird. War vormundschaftsgerichtliche Genehmigung im Einzelfall erforderlich und ist diese nicht eingeholt worden, kann der volljährig Gewordene die fehlende Genehmigung ersetzen, wodurch der Vertrag von Anfang an wirksam wird.
Da in der Praxis durch Sparpläne, Bausparverträge usw. keine Rechtspflicht für den Minderjährigen begründet wird, regelmässig Beträge einzuzahlen, ist für diese Verträge vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Zahlungseinstellung hat für den Minderjährigen allenfalls die Konsequenz, Prämienanspruch o.a. zu verlieren.
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