Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Generalermächtigung
Generalermächtigungen der Eltern für vergangene oder künftige Bankgeschäfte ihrer minderjährigen Kinder bedürfen eindeutiger, inhaltlich genau bestimmter Konkretisierung. In Kontoeröffnungsanträgen dürfen keine pauschalen Formulierungen verwendet werden, die wegen der unüberschaubaren und uneingeschränkten Genehmigung von im Einzelnen unbekannten bzw. nicht bestimmbaren Verfügungen der gesetzlichen Wertentscheidung widersprechen. Unproblematisch ist allgemeine Einwilligung zur Vornahme bestimmter Kontoverfügungen (z.Bankgeschäfte mit Minderjährigen, Generalermächtigung Barzahlungen, Überweisungen, Daueraufträge). Das Recht der gesetzlichen Vertreter zur Entscheidung darüber, aufweiche Geschäfte sich die Einwilligung erstrecken soll, darf nicht beeinträchtigt werden. Vordrucke, in denen für Kontoverfügungen und Vertragsmodalitäten als Alternativen in Form vorformulierter und anzukreuzender Möglichkeiten aufgeführt sind, können nur als Entscheidungshilfe Verwendung finden. Das verwendete Formular soll auch die Möglichkeit vorsehen, dass der Minderjährige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nicht selbstständig verfügen darf und dass die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit haben, die Gestaltung des Verfügungsrechts des Minderjährigen jederzeit zu ändern oder ihre Einwilligung insg. zu widerrufen. Bei eindeutiger inhaltlicher Ausgestaltung eines Bankvertrags mit Minderjährigen soll den gesetzlichen Vertretern insb. die Wahlmöglichkeit darüber eingeräumt werden, ob der Minderjährige Kontoverfügungen allein oder nur mit jeweiliger Zustimmung der Eltern vornehmen darf. Des Weiteren soll eindeutig geklärt werden, ob dem Minderjährigen eine Kundenkarte zur Bedienung von GAA, KAD u.a. Selbstbedienungseinrichtungen ausgehändigt wird. Ausserdem soll eine Bestimmung darüber getroffen werden, ob bei Vereinbarung der Zusendung der Kontoauszüge diese an den Minderjährigen oder an die gesetzlichen Vertreter geschickt werden sollen.
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