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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankenaufsichtsinstrumente bei besonderen Anlässen

Neben laufenden Kontroll- und Überwachungsmassnahmen räumt das KWG der BaFin Befugnisse ein, von denen nur bei besonderen Anlässen Gebrauch gemacht werden darf. So kann die BaFin bei unzureichender Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung einer Bank Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter bzw. die Ausschüttung von Gewinnen und die Vergabe von Krediten untersagen oder beschränken. Diese Vorschrift gilt analog für Konzernmutterbanken, wenn das haftende Eigenkapital der Gruppen angehörigen Banken nicht den entspr. Anforderungen genügt. Grundlage der Beurteilung über die Angemessenheit der Eigenkapital-und Liquiditätsausstattung der Banken bilden die §§ 10, 10a, 11 KWG i. V. m. den von der BaFin im Einvernehmen mit der Bundesbank aufgestellten Grundsätzen über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute. Ausserdem kann die BaFin Banken untersagen, verfügbare Mittel in dauernden Anlagen anzulegen. Diese Massnahmen dürfen jedoch erst getroffen werden, wenn die betr. Bank den Mangel nicht innerhalb einer von der BaFin zu bestimmenden Frist behoben hat. Reichen festgestellte Mängel sogar so weit, dass Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bank gegenüber ihren Gläubigern, insb. für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte besteht, kann die BaFin zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Massnahmen treffen: Sie kann insb. Anweisungen für die Geschäftsführung der Bank erlassen, die Annahme von Einlagen und die Vergabe von Krediten verbieten oder beschränken und Aufsichtspersonen bestellen. Schliesslich kann die BaFin zur Vermeidung der Insolvenz vorübergehend ein Veräusserungs- und Zahlungsverbot an die betr. Bank erlassen, die Schliessung der Bank für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Banken übernimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befriedigen.



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