Bankenaufsichtsinstrumente der laufenden Aufsicht
Im Interesse der Bankgläubiger hat die laufende Bankenaufsicht eine Überprüfung der gesamten Geschäftstätigkeit zum Gegenstand und beschränkt sich nicht allein auf die nach § 1 KWG erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte. In diesem Kontext ist u. a. insb. auf den in § 19 KWG gesetzlich fixierten Kreditbegr., der über den Bankgeschäftekatalog nach § 1 KWG hinausgeht, ebenso zu verweisen wie auf die gem. § 24 KWG bestehende Verpflichtung der Banken zur unvzgl. Meldung der Aufnahme und Einstellung solcher Geschäfte, die nicht Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 2 KWG sind. Die laufende Überwachung der Banken bezieht sich nicht nur auf die Einhaltung der den Banken nach dem KWG auferlegten Pflichten, sondern die BaFin hat weiterhin Missständen im Bankwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Banken anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemässe Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung der Banken steht den Bankenaufsichtsträgern - insb. BaFin und Bundesbank - ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung. Im Mittelpunkt stehen hierbei Vorschriften über die Eigenmittel und die Liquidität, das Kreditgeschäft sowie bestimmte Anzeige-, Melde- und Unterlagenvorlagepflichten der Geschäftsleiter. Flankierend hierzu existiert eine Reihe von Vorschriften über besondere Modalitäten bei der Bestellung von Prüfern und deren Pflichten bis zur regelmässig stattfindenden Depotprüfung. Schliesslich ist die BaFin im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung befugt, von den Banken jederzeit bestimmte Auskünfte zu verlangen sowie Prüfungen auch ohne besonderen Anlass vorzunehmen, an Sitzungen ihrer Gremien teilzunehmen u. a.
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