ausserbilanzielle Geschäfte, Anrechnung auf das haftende Eigenkapital
Als ausserbilanzielle Geschäfte sind auf das haftende Eigenkapital anzurechnen: 1. Mit 100% ihrer Bemessungsgrundlage: den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Geschäftsgegenstandes besteht, Platzierung von Termineinlagen auf Termin, Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko beim verkaufenden Institut verbleibt, beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muss, einbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren. 2. Mit 50% ihrer Bemessungsgrundlage: Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, Erfüllungsgarantien und andere Garantien und Gewährleistungen, Verpflichtungen aus Note-Issuancefacilities und Revol-ving-Underwritingfacilities, noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von mehr als 1 Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können. 3. Mit 20% ihrer Bemessungsgrundlage: Eröffnung und Bestätigung, von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden.
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