Zweigstellen ausländischer Banken
1. In § 53 KWG umschrieben als »Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland«.
2. Teilgruppe der Gruppe Kreditbanken in der Bundesbank-Bankenstatistik. Gestiegene internationale finanzielle und bankmässige Verflechtung hat auch bewirkt, dass sich in Deutschland zahlreiche ausländische Banken mit Niederlassungen, Vertretungen und Repräsentanzen etabliert haben. Ausländische Banken, die in Deutschland Bankgeschäfte in dem in § 1 KWG bezeichneten Umfang betreiben, unterliegen hins. ihrer Niederlassung, die als selbständiges Kreditinstitut behandelt wird, der Aufsicht der BaFin und den Vorschriften des KWG. Nicht unter diese Regelungen fallen reine Repräsentanzen ausländischer Banken, die im Inland nur Geschäftsverbindungen anknüpfen und pflegen sollen. Mehrere Zweigstellen eines ausländischen Instituts in Deutschland gelten als ein Kreditinstitut. Nach § 53 KWG müssen diese ausländischen Banken besondere Vorschriften beachten: Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat.
Die Zweigstelle ist zu gesonderter Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet, wobei einschlägige HGB-Vor-schriften gelten. Da das inländische Institut praktisch kein eigenes Eigenkapital haben kann, will das KWG erreichen, dass ihm wenigstens gewisse Vermögenswerte zur Abdeckung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Hierzu sollen das Betriebskapital, das der inländischen Zweigstelle von der ausländischen Bank zur Verfügung gestellt wird, sowie die in der Zweigstelle belassenen Betriebsüberschüsse dienen. Ein evtl. passiver Verrechnungssaldo wird nicht angerechnet; ein evtl. aktiver Verrechnungssaldo muss von der Summe von Betriebskapital und -Überschüsse abgezogen werden. Der so errechnete Betrag gilt als haftendes Eigenkapital, das in der genannten Form im Einzelnen auszuweisen ist. Die für inländische Banken geltende Geschäftsbetriebserlaubnispflicht gilt gleichfalls, jedoch mit den Ergänzungen, dass nicht nur die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der jeweiligen ersten Zweigstelle der Erlaubnis bedarf, sondern auch die jeder weiteren; bei deutschen Banken besteht nur Anzeigepflicht an Bundesbank und BaFin. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit (Reziprozität) nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist (Reziprozitätsprinzip). Da eine Rechtsverfolgung im Ausland oft Schwierigkeiten mit sich bringt, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO für Klagen, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle eines solchen Instituts beziehen, nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren schreibt § 53 a KWG vor, dass Errichtung, Verlegung und Schliessung einer Repräsentanz durch ein ausländisches Unternehmen, die im Geltungsbereich des KWG Bankgeschäfte betreibt, BaFin und Bundesbank durch den Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen sind.
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