Zessionskredit in der Aussenhandelsfinanzierung
Kredit, dem als Sicherheit eine Forderungsabtretung zu Grunde liegt. Bei Aussenhandelsgeschäften ist dies die Forderung des Lieferanten gegenüber dem ausländischen Besteller. Anwendung findet der Zessionskredit vor allem, wenn weder Verlade- oder Lagerdokumente noch Wechsel als Kreditgrundlage zur Verfügung stehen. Er kann auch vor einen Dokumentenvorschuss oder Wechseldiskont geschaltet sowie zur Anschlussfinanzierung genutzt werden. Der Exporteur überträgt der Kredit gebenden Bank als Kreditsicherheit alle Forderungen aus dem Exportgeschäft gegenüber dem ausländischen Abnehmer. Übertragen werden auch sämtliche Nebenforderungen, z. B. bei Vereinbarung von Zahlung auf Akkreditivbasis Ansprüche auf Akkreditiveröffnung bzw. bei bereits eröffnetem Akkreditiv die Ansprüche aus diesem. Vor Kreditvergabe prüft die Bank die gegenüber dem Importeur bestehenden Forderungen auf Abtretbarkeit, Einbring-lichkeit und Durchsetzbarkeit. Dazu wird mit Hilfe der ausländischen Korrespondenzbank bzgl. der Einbring-lichkeit eine Bonitätsprüfung des ausländischen Importeurs durchgeführt. Hins, der Durchsetzbarkeit ist die Möglichkeit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung im Nichtzahlungsfall zu prüfen. Für den Fall, dass die Forderung diesen Prüfungen nicht standhält, können die offen gebliebenen Risiken durch Kreditversicherung oder Stellung von Zusatzsicherheiten abgedeckt werden. Die Forderungsabtretung an die Bank erfolgt meist still, um dem Ansehen des Kreditnehmers beim Importeur nicht zu schaden (Verpfändung der Forderung setzt Anzeige dessen an den Schuldner voraus), und im Innenverhältnis zwischen Exporteur und Bank nur treuhänderisch (fiduziarisch). Für den Fall, dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet erscheint, hat die Bank die Möglichkeit, die Zession nachträglich gegenüber dem Importeur (Zahlungspflichtigen) offen zu legen. Für den Kreditnehmer (Exporteur) hat die treuhänderische Abtretung der Forderung an die Bank ausserdem den Vorteil, dass die Bank sich nur in der Höhe der bei ihr bestehenden Verbindlichkeit des Kreditnehmers aus der vom Importeur geleisteten Zahlung befriedigen darf. Den darüber hinausgehenden Betrag muss sie dem Kreditnehmer zur Verfügung stellen. Damit keine Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte anderer Banken geltend gemacht werden können, behält sich die den Kredit gebende Bank normalerw. das Inkasso der Forderung selbst vor. Die Forderungsabtretung erfolgt i.d. R. in schriftlicher Form in einer Exportsicherungsklausel; dies ist nicht zwingend, sondern die Forderungsabtretung kann auch formlos erfolgen. Zessionskredit wird üblicherw. nicht in voller Höhe des Fakturenwerts, sondern mit einem Abschlag von 20-30% gewährt. Bei kreditversicherten Forderungen entspr. der Abschlag meist dem Selbstbehalt, den der Exporteur im Fall des Forderungsausfalls selbst tragen muss.
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